§ 775 Nr. 2 ZPO, Kostenentscheidung, PKH für Antrag

  • Huhu,
    ich muss gemäß § 775 Nr 2 ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme ein.
    Muss ich hier eine Kostenentscheidung treffen?
    Trägt diese dann der Gl.?
    Kann dem Schuldneranwalt für den Antrag PKH bewilligt werden? Entsteht für den Antrag eine eigene Gebühr?

    Das Verfahren nach §775 ZPO ist kein Antragsverfahren sondern wird von Amts wegen durchgeführt (regelmäßig auf entsprechende Anregung).
    Eine Kostenentscheidung wird m.E. nicht erforderlich sein, wenn nach §776 ZPO nur die Einstellung anzuordnen ist.

    Ich sehe nicht wann in einem solchen Fall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes geboten sein könnte. Die Vorlage der Entscheidung über die Einstellung der ZV ist weder rechtlich noch tatsächlich schwierig. Mangels Gerichtskosten scheidet dann auch PKH aus.
    Für den Anwalt dürfte gemäß §19 Nr. 11,12 RVG ohnehin keine eigenständige Gebühr entstehen.

  • Für den Schuldneranwalt wird oft eine Gebühr anfallen, da er bei Erlass der Vollstreckungsmaßnahme idR noch nicht beauftragt worden ist.

    Daher sehe ich Raum für Bewilligung PKH, aber idR mangels rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ohne Beiordnung.

    Beschlüsse über Einstellung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen habe ich mit einer Kostenentscheidung versehen. Grundsätzlich sehe ich nach § 788 ZPO die Schuldnerseite in der Pflicht. War aber bereits bei Erlass der Vollstreckungsmaßnahme klar, dass diese unnötig oder unzulässig ist, soll die Gläubigerseite die Kosten tragen. Da fällt aber regelmäßig nur auf Schuldnerseite was an, da der Gläubigeranwalt ja beim Ausbringen der Maßnahme ja schon verdient hat und die Einstellung/Aufhebung gebührenrechtlich noch dazu gehört.

  • kleiner Einwand zur Beiordnung: alles vorausgesetzt, der Gläubiger ist nicht anwaltlich vertreten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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