Übergang auf die Staatskasse bei Kostenquotelung aber keinen KFAs

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes "Problem":
    Ich habe ziemlich oft Fälle in denen ich die PKH-Vergütung auszahle, aber kein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird.
    Es fällt mir dann schwer einen Übergang auf die Staatskasse festzustellen, da ich ja nicht weiß wie hoch der Übergang ist.
    Im Falle dass der Kläger PKH hat und die Beklagte die Kosten in voller Höhe trägt, könnte ich mich noch irgendwie damit abfinden den Übergang auf die Staatskasse festzustellen, da der RA dann ja immer noch nur in gleicher Höhe das Recht hätte seine (Differenz-)Kosten titulieren zu lassen.
    In dem Fall in dem aber eine Kostenquotelung beschlossen wurde, sträubt es sich in mir hingegen einen Übergang festzustellen, wenn es keine KFAs gibt.
    Hintergrund ist, dass die Höhe des Übergangs unterschiedlich ist, je nachdem ob und wie hohe Kosten die Erstattungspflichtige anmeldet.

    Kann mir da jemand weiterhelfen ?

    LG :)

  • Ich löse das Problem, indem ich dem Gegner die PKH-Rechnung zur Stellungnahme schicke und auf den Übergangsanspruch hinweise. In 90% der Fälle zuckt der dann schon und sagt, dass er doch schon was gezahlt hat (was nach §58 Abs. 2 RVG hätte angerechnet werden müssen…) oder erklärt sich mit der Feststellung des Übergangsanspruchs nach Quote im Vorfeld nochmal einverstanden (und überweist die Summe…)

    „Gegner anhören“ oder im Zweifel die Stellung eines KFAs anregen schafft dieses Problem meist aus der Welt, unabhängig von Differenzvergütung oder nicht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich habe es in solchen Fällen immer so gemacht, dass ich an die RA der PKH-Seite ein Schreiben schicke nach folgendem Muster:

    "ist Ihrer Partei für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Vom Gericht ist jetzt zu prüfen, ob sich Übergangsansprüche auf die Landeskasse ergeben (§ 59 RVG). Dazu wird von hier aus eine Kostenausgleichung vergleichbar § 106 ZPO vorgenommen werden durch die festgestellt wird, ob der Landeskasse ein Anspruch gegen den Gegner zusteht.
    Es wird daher anheim gestellt, innerhalb von zwei Wochen eine Berechnung der Ihrer Partei entstandenen Kosten zur Akte zu reichen. Geht eine Berechnung nicht ein wird davon ausgegangen, dass Ihrer Mandantschaft über die bereits geltend gemachte VKH-Vergütung hinausweitere Kosten nicht entstanden sind."

    An die Gegenseite:

    "ist der gegnerischen Partei für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Vom Gericht ist jetzt zu prüfen, ob sich Übergangsansprüche auf die Landeskasse ergeben (§ 59 RVG). Dazu wird von hier aus eine Kostenausgleichung vergleichbar § 106 ZPO vorgenommen werden durch die festgestellt wird, ob der Landeskasse ein Anspruch gegen Ihre Mandantschaft zusteht.
    Es wird daher anheim gestellt, innerhalb von zwei Wochen eine Berechnung der Ihrer Partei entstandenen Kosten zur Akte zu reichen. Geht eine Berechnung nicht ein wird davon ausgegangen, dass Ihrer Mandantschaft über die aus der Akte eindeutig ersichtlichen gesetzlichen Gebühren hinaus weitere Kosten nicht entstanden sind."

    Normalerweise kam dann von mindestens einer Seite etwas.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (15. September 2021 um 12:16) aus folgendem Grund: ich hoffe, jetzt sind alle fehlenden Leerzeichen da...

  • Ich habe es in solchen Fällen immer so gemacht, dass ich an die RA der PKH-Seite ein Schreiben schicke nach folgendem Muster:

    "ist Ihrer Partei für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Vom Gericht ist jetzt zu prüfen, ob sich Übergangsansprüche auf die Landeskasse ergeben (§ 59 RVG). Dazu wird von hier aus eine Kostenausgleichung vergleichbar § 106 ZPO vorgenommen werden durch die festgestellt wird, ob der Landeskasse ein Anspruch gegen den Gegner zusteht.
    Es wird daher anheimgestellt, innerhalb von zwei Wochen eine Berechnung der Ihrer Partei entstandenen Kosten zur Akte zu reichen. Geht eine Berechnung nicht ein wird davon ausgegangen, dass Ihrer Mandantschaft über die bereits geltend gemachte VKH-Vergütung hinausweitere Kosten nicht entstanden sind."

    An die Gegenseite:

    "ist der gegnerischen Partei für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Vom Gericht ist jetzt zu prüfen, ob sich Übergangsansprüche auf die Landeskasse ergeben (§ 59RVG). Dazu wird von hier aus eine Kostenausgleichung vergleichbar § 106 ZPO vorgenommen werden durch die festgestellt wird, ob der Landeskasse ein Anspruch gegen Ihre Mandantschaft zusteht.
    Es wird daher anheimgestellt, innerhalb von zwei Wochen eine Berechnung der Ihrer Partei entstandenen Kosten zur Akte zu reichen. Geht eine Berechnung nicht ein wird davon ausgegangen, dass Ihrer Mandantschaft über die aus der Akte eindeutig ersichtlichen gesetzlichen Gebühren hinaus weitere Kosten nicht entstanden sind."

    Normalerweise kam dann von mindestens einer Seite etwas.


    Das klingt nach einem Plan. Wertest du die dann eingehenden Berechnungen dann als KFAs oder nimmst du Sie nur zur PKH-Akte?

    LG

  • Die Verfahrensweise von omawetterwax finde ich sehr zweckmäßig und gut.

    Wenn nichts kommen sollte berechnet man den Übergang anhand der ausgezahlten Vergütung und der Kostenentscheidung ohne Rücksicht auf weitere Kosten. Die Berechnung ist so zulässig. Es bleibt der Gegenseite unbenommen auf die Kostenrechnung hin, die Aufrechnung mit den eigenen Gegenansprüchen (soweit es §126 II ZPO zulässt) zu erklären.


    Das klingt nach einem Plan. Wertest du die dann eingehenden Berechnungen dann als KFAs oder nimmst du Sie nur zur PKH-Akte?

    Das kommt auf den Inhalt an. Aus einem anwaltlichen Schreiben sollte man normalerweise problemlos ersehen können, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. Wenn die Festsetzung nicht beantragt wird, dann wird insoweit nichts veranlasst.

  • Das klingt nach einem Plan. Wertest du die dann eingehenden Berechnungen dann als KFAs oder nimmst du Sie nur zur PKH-Akte?

    LG

    Nö. Ich fordere nur eine Berechnung an, also gehe ich davon aus, ich bekomme auch nur eine Berechnung. Und ich brauche für meine Zwecke ja auch nur eine Berechnung. Als KFA auslegen/umdeuten etc. würde ich also nicht.
    In der Praxis kam aber in der Regel mindestens ein "richtiger" KFA und nicht nur eine bloße Berechnung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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