Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall aus der Praxis:
Ein Nachlasspfleger wurde für einen im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragenen Erblasser bestellt. Der Nachlasspfleger schließt nun einen Erbauseinandersetzungsvertrag und das Grundstück wird an einen Miterben aufgelassen. Der Vertrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist rechtskräftig. Bevor der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingeht, hebt das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft auf. Habe ich jetzt ein Problem wegen der Bewilligungsbefugnis (wie z. B. beim Testamentsvollstrecker)?