Bewilligungsbefugnis Nachlasspfleger

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall aus der Praxis:

    Ein Nachlasspfleger wurde für einen im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragenen Erblasser bestellt. Der Nachlasspfleger schließt nun einen Erbauseinandersetzungsvertrag und das Grundstück wird an einen Miterben aufgelassen. Der Vertrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist rechtskräftig. Bevor der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingeht, hebt das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft auf. Habe ich jetzt ein Problem wegen der Bewilligungsbefugnis (wie z. B. beim Testamentsvollstrecker)?

  • Beim Testamentsvollstrecker geht es materiell um die Verfügungsbefugnis (die bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen muss), beim Nachlasspfleger demgegenüber um die Vertretungsbefugnis (die lediglich im Zeitpunkt des Vertreterhandelns vorliegen muss). Im Zeitpunkt seines Handelns amtierte der Nachlasspfleger noch und die hierzu erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung ist rechtskräftig. Und da zumindest auch ein Erwerberantrag vorliegen sollte (§ 15 GBO), sollte es keine Probleme geben. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch das Doppelvollmachtsprozedere des § 1829 BGB noch während der Dauer der Nachlasspflegschaft vollzogen wurde.

    Im Prinzip besteht keine andere Rechtslage, als wenn der Nachlasspfleger verstirbt, die Nachlasspflegschaft aber noch fortdauert und das Nachlassgericht demzufolge einen neuen Nachlasspfleger bestellt. Letzterer muss nicht mehr handeln, weil bereits der verstorbene Nachlasspfleger wirksam gehandelt hat.

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