Hallo, ich brächte mal wieder Hilfe aus dem Forum
Der Erblasser hat in einem Erbvertrag lediglich Vermächtnisse (=Anteile an einer GmbH, Grundbesitz) angeordnet. Der Vermächtnisnehmer soll zugleich auch Testamentsvollstrecker sein.
Es wird bestimmt:
„Ich ordne in meinem Nachlass TV an. Der TV hat die in dieser Verfügung angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Er hat überdies Aufgabe die in den Nachlass fallenden Anteile an der GmbH zu verwalten. TV hat alle nach dem Gesetz möglichen Rechte und Befreiungen. Er ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt und von § 181 BGB befreit.“
Es wurde nun ein Erbschein beantragt. In dem Antrag wird lediglich aufgeführt, dass TV angeordnet ist.
Daraufhin habe ich mitgeteilt, dass die TV nicht umfassend angeordnet wurde und die einzelnen Nachlassgegenstände (GmbH + Grundbesitz) daher im TV-Vermerk aufzuführen wären.
Der TV und der Notar sind hiermit nicht einverstanden. Da es heißt „Ich ordne in meinem Nachlass TV an“ handele es sich um eine umfassende TV. Die TV sei nicht gegenständlich beschränkt. Sollte ich dieser Auffassung nicht folgen, solle der Vermerk so lauten, dass der Aufgabenkreis des von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten TV, die Erfüllung sämtlicher angeordneter Vermächtnisse umfasst. Die einzelnen Gegenstände seien nicht aufzuführen, da insbesondere die Anteile an der GmbH übernommen werden sollen und es daher überflüssig sei.
Aber die Aussage, dass die Anteile übernommen werden und dieses Vermächtnis insoweit erfüllt sein würde und es überflüssig sei, wenn man aufführt, dass der TV diese Anteile verwaltet, reicht doch nicht oder? Da die Erben beschränkt wären, wenn diese in den Nachlass fallen würden, da der TV diese verwalten soll.
Ich bin mir weiterhin nicht sicher, ob die TV tatsächlich den gesamten Nachlass umfasst. Den § 181 BGB würde ich ohnehin nicht im Erbschein aufführen. Würde hilfsweise folgender Vermerk, wie im Erbvertrag aufgeführt, richtig lauten können?:
„TV ist angeordnet. Der TV hat die im Erbvertrag vom _____ angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Er hat überdies Aufgabe; die Anteile an der GmbH, soweit sie in den Nachlass fallen, zu verwalten.“
Oder seht Ihr es ganz anders und es handelt sich tatsächlich um eine umfassende TV?