Genossenschaft Klagen gegen Beschlüsse der Generalversammlung

  • Genossenschaften sind bekanntermaßen anders als andere Kinder ...
    Wer kommt schon auf die Idee, dass eine anhängige Klage gegen Beschlüsse der Generalversammlung durch den Vorstand gem. § 51 Abs. 4 GenG in den Genossenschaftsblättern bekannt zu machen sind? Und das ganze auch noch mit Zwangsgeld verfolgt werden kann ...

    Nun frage ich mich allerdings:
    Trifft diese Veröffentlichungspflicht auch Liquidatoren?
    § 51 nennt erstmal nur den Vorstand, abweichendes finde ich nicht in der Kommentierung.
    § 160 Abs. 1 S. 2 GenG scheint eindeutig zu sein: Vorstand und Liquidatoren sind zur Befolgung der Pflichten u.a. in § 51 Abs. 4 anzuhalten.
    Mein Beuthien, 15. Auflage RZ 3 meint nun aber, dass für Abs. 1 S. 2 Fall 1 (unter den auch § 51 Abs. 4 fällt) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder die verpflichteten Personen nennt. Die Aufsichtsratsmitglieder fallen hier raus.
    Nur für Fall 2 (nicht vollständig besetzter Aufsichtsrat) kämen die Liquidatoren mit ins Boot.
    Oder habe ich das falsch verstanden?

    Vom Sinn der Veröffentlichung her würde ich meinen, dass auch die Liquidatoren verpflichtet sein müssten.

    Hat jemand damit bereits Erfahrungen oder anderweitige Kommentierung zur Hand?

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