Ehegattentestament

  • Guten Tag!

    Kurze Verständisfrage:

    Der Erblasser war mit der gleichen Frau in 1. Und 3. Ehe verheiratet.
    Er hat mit dieser Ehefrau während der 1. Ehe ein notarielles Ehegattentestament in der DDR verfügt.

    Nun ist er während der 3. Ehe verstorben.
    Ist dieses Testament weiterhin gültig, da er ja erneut mit dieser Frau verheiratet ist?
    Oder ist es hinfällig, da die 1. Ehe ja nicht mehr
    besteht?

    Grüße D.

  • Mein Grüneberg hat dazu die Rn 7 im § 2077 BGB. Zumindest auslegungsbedürftig sollte der Sachverhalt sein.

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  • Da ich vermute, dass das gemeinschaftliche Testament unter Geltung des ZGB errichtet wurde (der Sachverhalt schweigt), helfen die zu § 2077 BGB entwickelten Grundsätze nicht weiter, weil sich der Sachverhalt wegen Art. 235 § 2 S. 1 EGBGB i. V. m. § 392 Abs. 3 ZGB nach dem Recht der ehemaligen DDR beurteilt.

  • § 392 Abs. 3 ZGB-DDR: "Das gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, wenn (...) die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist."
    Da gibt es keinen Spielraum, wie ihn § 2077 Abs. 3 ABGB eröffnet.

    Wegen des "dazwischengeschalteten" Ehegatten würde ich auch hier dier Verfügung nicht dahin auslegen wollen, dass die Ehegatten meinten, "es sei ja alles wie immer" und nur deshalb nicht neu testiert haben (das ist eines der Kriterien die bei § 2077 BGB diskutiert werden, ob das bei § 392 ZGB-DDR überhaupt ginge sei dahingestellt). Das geht m.E. höchstens dann, wenn man nicht noch zwischendurch jemand anderes geheiratet hat. Spätestens mit dieser "Zwischenheirat" sollte eine hinreichende Zäsur da sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 392 Abs. 3 ZGB-DDR: "Das gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, wenn (...) die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist."
    Da gibt es keinen Spielraum, wie ihn § 2077 Abs. 3 ABGB eröffnet.

    Wegen des "dazwischengeschalteten" Ehegatten würde ich auch hier dier Verfügung nicht dahin auslegen wollen, dass die Ehegatten meinten, "es sei ja alles wie immer" und nur deshalb nicht neu testiert haben (das ist eines der Kriterien die bei § 2077 BGB diskutiert werden, ob das bei § 392 ZGB-DDR überhaupt ginge sei dahingestellt). Das geht m.E. höchstens dann, wenn man nicht noch zwischendurch jemand anderes geheiratet hat. Spätestens mit dieser "Zwischenheirat" sollte eine hinreichende Zäsur da sein.

    So sehe ich das auch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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