Quellenpfändungsantrag - weitere Pfändungen -

  • Huhu,

    ich habe folgendes Problem:

    Aus übernommenen Rückständen habe ich noch einen Quellenpfändungsantrag aus 2019 :( zu entscheiden.
    Zum Zeitpunkt der Antragstellern haben die Voraussetzungen vorgelegen.

    Ich habe nun folgendes Problem:
    1) Ich weiß nicht, ob zwei Jahre später noch beim Arbeitgeber gepfändet wird.

    2) Es kam seither eine weitere Kontopfändung hinzu.

    Wenn ich jetzt den Beschluss erlasse, ohne dass in dem weiteren Verfahren eine Anordnung erfolgt, wird ja an den eigentlich nachrangigen Gläubiger abgeführt und ich führe damit eine Rangverschiebung herbei...

    Ich hab mir vom Schuldner eine aktuelle Übersicht der Pfändungen auf dem Konto angefordert, sowie einen Nachweis darüber, dass das Arbeitseinkommen weiterhin gepfändet ist.
    Ferner habe ich ihn darauf hingewiesen, dass die Wirkung der Freigabe an ihn nur eintritt, wenn er den Antrag in jedem Verfahren stellt.

    Dieser reagiert nicht...

    Was nun?

    :oops:

  • Du meinst einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags nach 850 k oder?

    War überhaupt einstweilen eingestellt? Wenn nicht, ist doch eh alles zu spät.

    Das Problem der anderen pfändungen muss dir eigentlich egal sein, man weiß ja nie welche/wie viele andere pfändungen es gibt.

    Wenn einstweilen eingestellt war, hat der Schuldner doch noch Zeit in den anderen pfändungen für eine einstweilige Einstellung zu sorgen bis deine Entscheidung rechtskräftig wird.

  • Es ist seit 2 Jahren einstweilen eingestellt.

    Ich tue mir da schon schwer ohne aktuellen Nachweis über die Pfändung des Arbeitseinkommens zum jetzigen Zeitpunkt den Freibetrag auf das vom Arbeitgeber überwiesene Einkommen zu erhöhen.
    Viele lassen sich da ja auch regelmäßig Nachweise vorlegen oder befristen die Anordnung...

    Wenn der Schuldner auf ein Schreiben jetzt bereits nicht reagiert, glaube ich nicht, dass dieser in der Rechtsmittelfrist tätig wird.
    Aber dem Antrag muss ich m.E. ja stattgeben,da die Voraussetzungen gegeben sind. (oder auf jeden Fall waren... Es kann ja nicht zu Lasten des Schuldners gehen, dass man den Antrag im Schrank liegen hat lassen...)

    Ich lasse mir ansonsten immer eine Übersicht der Bank über die bestehenden Pfändungen mitbringen, da ich die Anträge meist protokolliere und dann direkt für alle Verfahren einen entsprechenden Antrag aufnehme und auch einen Hinweis erteile, wenn z.B. das Finanzamt oder eine andere Behörde ebenfalls pfändet.

  • Wenn dir das Entscheiden ohne Rückmeldung des Schuldners Bauchschmerzen bereitet, dann würde ich kurzerhand beim Arbeitgeber anrufen und dort nachfragen, ob die Pfändung noch läuft.

    Für das neue Verfahren würde ich zunächst nichts veranlassen. Da muss der Schuldner in die Pötte kommen.

  • Du meinst einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags nach 850 k oder?

    War überhaupt einstweilen eingestellt? Wenn nicht, ist doch eh alles zu spät.

    Das Problem der anderen pfändungen muss dir eigentlich egal sein, man weiß ja nie welche/wie viele andere pfändungen es gibt.

    Wenn einstweilen eingestellt war, hat der Schuldner doch noch Zeit in den anderen pfändungen für eine einstweilige Einstellung zu sorgen bis deine Entscheidung rechtskräftig wird.

    So sehe ich das auch.

    Selbst wenn eine Entscheidung über entsprechende Anträge zeitnah erfolgt, kommt es häufiger vor, dass inzwischen eine oder mehrere weitere Kontopfändungen der Antragstellung folgten.

    Pfändungsschutz, sprich hier Erhöhung des unpfändbaren Betrages, auch hinsichtlich dieser Pfändungen kann der Schuldner nur erhalten, wenn er auch bezüglich dieser einen Antrag stellt.

  • Oft stellen Schuldner einen 850k ZPO Antrag ohne überhaupt ein einziges Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts anzugeben. Ich fordere dann auch immer eine Pfändungsübersicht an. Wenn keine Pfändungsübersicht eingereicht wird, erlasse ich (nach Anhörung der jeweiligen Gläubiger) einen Freigabebeschluss bzgl. der mir bekannten Kontopfändungen.

    Zum vorliegenden Fall kann ich die Bauchschmerzen nachvollziehen. Ich hätte in der Tat arge Bedenken einen Antrag von vor 2 Jahren positiv zu bescheiden, in Kauf nehmend, dass die Voraussetzungen im September 2021 überhaupt nicht mehr vorliegen. Ohne die Vorlage einer aktuellen Lohnabrechnung, aus der die noch bestehende Lohnpfändung ersichtlich ist, würde ich den Antrag zurückweisen. Offensichtlich hat der Schuldner ja seit 2 Jahren keinerlei Interesse mehr an der Bescheidung seines Antrags. Meine Meinung...

  • Oft stellen Schuldner einen 850k ZPO Antrag ohne überhaupt ein einziges Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts anzugeben. Ich fordere dann auch immer eine Pfändungsübersicht an. Wenn keine Pfändungsübersicht eingereicht wird, erlasse ich (nach Anhörung der jeweiligen Gläubiger) einen Freigabebeschluss bzgl. der mir bekannten Kontopfändungen.

    ...

    Die im letzten Satz geschilderte Handhabung kann ich aus zwei Gründen nicht nachvollziehen:

    1. Vollstreckungsverfahren werden nach ZPO-Regeln geführt, also findet keine Amtsermittlung statt.

    2. Es kann gut sein, dass von den in der gerichtlichen Datenbank enthaltenen Pfübsen schon welche erledigt sind.
    Damit machst du diesen Gläubigern unnötige Arbeit. Zudem könnte es aus Gründen des Datenschutzes problematisch sein, den nicht zu beteiligenden Gläubigern Unterlagen des Schuldners zuzusenden.

    Aus diesen Gründen weisen wir entsprechende Anträge zurück, wenn keine Übersicht der bestehenden Pfändungen eingereicht wird. Da Schuldner doch recht häufig auf entsprechenden Nachforderungen nicht reagieren, erledigt sich das Problem (der Antrag) wohl auch manchmal von selbst (z. B. weil neuer pfändungsfreier Betrag im Folgemonat).

  • Deine Auffassung ist mit Sicherheit richtig und in der Tat habe ich schon öfters mit mir gehadert. Seit der Coronapandemie erfolgt die Antragsstellung fast ausschließlich auf dem schriftlichen Weg. Hier versuche ich einfach eine praktikable Lösung zu finden und dem Schuldner auch ohne Angabe eines Aktenzeichens zu helfen. Ich bin mir im Klaren darüber, dass man das natürlich durchaus anders sehen kann...

    Wegen bereits erledigter Pfändungen habe ich eher keine Bedenken. Im Zweifel teilt mir die Bank oder aber auch der Gläubiger mit, dass die Pfändung erledigt ist.

    Dennoch werde ich mir deine Worte nochmal durch den Kopf gehen lassen und meine Bearbeitungsweise überdenken. :daumenrau

  • Deine Auffassung ist mit Sicherheit richtig und in der Tat habe ich schon öfters mit mir gehadert. Seit der Coronapandemie erfolgt die Antragsstellung fast ausschließlich auf dem schriftlichen Weg. Hier versuche ich einfach eine praktikable Lösung zu finden und dem Schuldner auch ohne Angabe eines Aktenzeichens zu helfen. Ich bin mir im Klaren darüber, dass man das natürlich durchaus anders sehen kann...

    Bei uns rufen viele Schuldner hilfesuchend an. Da kann man dann mitteilen, was für Unterlagen mit dem schriftlichen Antrag einzureichen sind.

    Wegen bereits erledigter Pfändungen habe ich eher keine Bedenken. Im Zweifel teilt mir die Bank oder aber auch der Gläubiger mit, dass die Pfändung erledigt ist.

    ...

    Ich wollte eigentlich auch keine Bedenken bei dir wecken.

    Es ist aber einfach unnütze Arbeit, wenn man nicht mehr bestehende Pfändungen mit einbezieht:

    a) für den Gläubiger-(vertreter), der nach fünf Jahren seine Akte aus dem Keller holen muss

    b) auch für das Gericht, da nicht mehr aktive Gläubiger Anhörungsschreiben erhalten und - zumindest bei uns - das Computerprogramm davon ausgeht, dass man je Verfahren einen Beschluss fertigt (Sammelbeschluss dürfte gar nicht gehen meines Wissen nach)

  • Bei uns rufen viele Schuldner hilfesuchend an. Da kann man dann mitteilen, was für Unterlagen mit dem schriftlichen Antrag einzureichen sind.

    Das tue ich ja auch gebetsmühlenartig. ;) Aber du weißt sicherlich aus eigener Erfahrung, dass Unterlagen oft trotzdem nicht beigefügt werden. So verhält es sich leider auch oft mit den Aktenzeichen respektive der Pfändungsübersicht... aber wie auch immer, du hast natürlich nicht Unrecht. :)

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