Guten Morgen
ich habe hier eine Antrag nach § 104 ZPO für den ich etwas weiter ausholen muss.
Unterhaltsverfahren
Rechtsanwalt reicht im August Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels ein und stellt 3 Anträge:
1. Festsetzung auf 0
2. Herausgabe Titel
3. einstw. Einstellung Zwangsvollstreckung.
08.09. Vfg Richter Übermittlung Antragsschrift an AGG erhalten laut ZU am 14.09
15.09 Eingang 16.09 Rücknahme der Anträge 1 und 3
21.09 RA der Agg legitimiert sich durch Fax/Schreiben ohne Vorlage einer Vollmacht keine Anträge
12.10 RA Agg beantragt Zurückweisung nebst Begründung
Danach geht es munter hin und her mit den Schriftsätzen
Termin 01.02. keine Einigung RA Ast stellt Antrag zu 2, RA Agg beantragt Zurückweisung
Beschluss 22.02: Antrag wird zurückgewiesen. Ast trägt die Kosten Wert wird bis zum 16.09. auf 7900 EUR und für die Zeit danach auf 1300 festgesetzt.
RA Agg stellt nun KFA § 104 ZPO Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach 7900 EUR.
Nun wird um den Verfahrenswert und die Höhe für die Gebühren gestritten.
RA Ast: erstattungsfähig sind die Gebühren nur nach 1300 EUR, weil die RA AGG sich erst nach dem 16.09 in der Akte legitmiert hat und erst am 12.10. auf die Anträge eingeht, die Anträge aber bereits am 16.09.2020 zurückgenommen waren, so dass hierüber nicht mehr zu verhandeln war. Außerdem geht er davon aus, dass die RA Agg zum Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht beauftragt war. RA führt weiter aus, dass wenn man Auftrag unterstellt nur die VG nach 7900 EUR zu berechnen ist, da der Termin nach dem 16.09 stattgefunden hat die TG nur aus 1300 EUR. Er sagt für den Wert ist es entscheidend wann ein RA beauftragt ist
RA Agg: Sie teilt mit, dass sie zum Zeitpunkt der Teilrücknahme bereits beauftragt war. Weist dies aber nicht nach. Besteht weiterhin darauf, dass VG und TG nach 7900 EUR zu berechnen sind. Sie führt aus, dass die Antragsschrift der Mandantin am 14.09. zugestellt wurde damit ist das Verfahren rechtshängig und ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen und es ist egal wann sich die RA in zur Akte legitimiert. Die Festsetzung des Wertes erfolgt mit Errneichung des Antrags spätestens mit Zustellung, somit geschah die Rücknahme nach Rechtshängigkeit. Weiterhin hat die mandantin bereits am 14.09 diesbeüzligch telefoniert und einen Auftrag an die RAín erteil. Am selben Tag ist noch eine EMail mit den Unterlagen an die RAín geschickt worden. Dies wird anwaltlich versichert und kann nachgereicht werden.