Welcher Verfahrenswert für welche Gebühren?

  • Guten Morgen
    ich habe hier eine Antrag nach § 104 ZPO für den ich etwas weiter ausholen muss.

    Unterhaltsverfahren

    Rechtsanwalt reicht im August Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels ein und stellt 3 Anträge:
    1. Festsetzung auf 0
    2. Herausgabe Titel
    3. einstw. Einstellung Zwangsvollstreckung.

    08.09. Vfg Richter Übermittlung Antragsschrift an AGG erhalten laut ZU am 14.09
    15.09 Eingang 16.09 Rücknahme der Anträge 1 und 3
    21.09 RA der Agg legitimiert sich durch Fax/Schreiben ohne Vorlage einer Vollmacht keine Anträge
    12.10 RA Agg beantragt Zurückweisung nebst Begründung
    Danach geht es munter hin und her mit den Schriftsätzen
    Termin 01.02. keine Einigung RA Ast stellt Antrag zu 2, RA Agg beantragt Zurückweisung
    Beschluss 22.02: Antrag wird zurückgewiesen. Ast trägt die Kosten Wert wird bis zum 16.09. auf 7900 EUR und für die Zeit danach auf 1300 festgesetzt.

    RA Agg stellt nun KFA § 104 ZPO Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach 7900 EUR.
    Nun wird um den Verfahrenswert und die Höhe für die Gebühren gestritten.

    RA Ast: erstattungsfähig sind die Gebühren nur nach 1300 EUR, weil die RA AGG sich erst nach dem 16.09 in der Akte legitmiert hat und erst am 12.10. auf die Anträge eingeht, die Anträge aber bereits am 16.09.2020 zurückgenommen waren, so dass hierüber nicht mehr zu verhandeln war. Außerdem geht er davon aus, dass die RA Agg zum Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht beauftragt war. RA führt weiter aus, dass wenn man Auftrag unterstellt nur die VG nach 7900 EUR zu berechnen ist, da der Termin nach dem 16.09 stattgefunden hat die TG nur aus 1300 EUR. Er sagt für den Wert ist es entscheidend wann ein RA beauftragt ist

    RA Agg: Sie teilt mit, dass sie zum Zeitpunkt der Teilrücknahme bereits beauftragt war. Weist dies aber nicht nach. Besteht weiterhin darauf, dass VG und TG nach 7900 EUR zu berechnen sind. Sie führt aus, dass die Antragsschrift der Mandantin am 14.09. zugestellt wurde damit ist das Verfahren rechtshängig und ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen und es ist egal wann sich die RA in zur Akte legitimiert. Die Festsetzung des Wertes erfolgt mit Errneichung des Antrags spätestens mit Zustellung, somit geschah die Rücknahme nach Rechtshängigkeit. Weiterhin hat die mandantin bereits am 14.09 diesbeüzligch telefoniert und einen Auftrag an die RAín erteil. Am selben Tag ist noch eine EMail mit den Unterlagen an die RAín geschickt worden. Dies wird anwaltlich versichert und kann nachgereicht werden.

  • Hier sind mehrere Baustellen:

    1) Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 GKG) ist bereits fehlerbehaftet: Eine gestaffelte Wertfestsetzung ist unsinnig. N. Schneider schreibt seit jetzt über einem Jahrzehnt dagegen (leider erfolglos) an. Auf Beschwerde einer Partei wäre der Beschluss daher aufzuheben (vgl. z. B. LG Mainz, AGS 2018, 571 m.w.N.).

    2) Der Rechtspfleger ist in im KFV zu einer selbständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 33 RVG zu erfolgen. Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem KFA zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den KFA bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, gegebenenfalls muss er das KFV entsprechend § 148 ZPO aussetzen (BGH, NJW-RR 2014, 892). Der Rechtspfleger darf zumindest in den Fällen, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Höhe des Gegenstandswerts bestehen, den Gebührenstreitwert nicht selbst ermitteln (BGH, a.a.O.).

    3) Zum Inhalt Deiner Streitfrage: Wann ist die teilweise Rücknahmeerklärung der AGG zugegangen? Daran knüpft die Frage an, inwieweit die nach dem vollen Streitwert entstandene VG des RA der AGG erstattungsfähig ist (vgl. z. B. BGH, AGS 2019, 433). Es kann dabei zu einer gespaltenen VG (0,8-VG und 1,3-VG, gedeckelt nach § 15 III RVG) kommen. Denn die Verteidigungsanzeige stellt keinen Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV dar. Deshalb kann es sein, dass trotz Sachantrag aus dem vollen Wert dieser nicht mehr als notwendig anzusehen ist, die 1,3-VG also nur aus dem geringeren entstanden ist, während die 0,8-VG noch aus dem ursprünglichen zu berechnen wäre (wenn unverschuldete Unkenntnis über teilweise Rücknahme bei Beauftragung vorlag).

    Was die TG angeht, kann diese nach teilweiser Rücknahme nur noch aus dem anhängigen Gegenstandswert entstanden sein, außer, es länge ein Fall der Vorb. 3 Abs. 3 VV vor (außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens), was hier aber offenbar nicht der Fall ist (und von der AGG sowieso darzulegen wäre).

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  • Guten Morgen,

    zu 1. un d 2.:
    Die RA in der AGG hat ja in einem Schreiben moniert, dass eine zeitlich gestaffelte Wertfesetzung nicht zu erfolgen hat. Damit müsste ich doch dann die Akter bzgl. des Wertes wie vorstehend erklärtder Richterin vorlegen und abwarten bis der Streitwert geklärt ist.
    zu 3:
    Die Antragsrücknahme wurde dem Agg am 08.10.2020 zugestellt.

  • zu 1. un d 2.:
    Die RA in der AGG hat ja in einem Schreiben moniert, dass eine zeitlich gestaffelte Wertfesetzung nicht zu erfolgen hat. Damit müsste ich doch dann die Akter bzgl. des Wertes wie vorstehend erklärtder Richterin vorlegen und abwarten bis der Streitwert geklärt ist.


    :zustimm:

    zu 3:
    Die Antragsrücknahme wurde dem Agg am 08.10.2020 zugestellt.


    ...also 4 Tage vor Stellen des Zurückweisungsantrags. Damit war dieser Antrag wegen der 7.900 EUR nicht (mehr) notwendig.

    Da die AGG aber wohl zumindest in unverschuldeter Unkenntnis der teilweisen Rücknahme war, wäre unter Berücksichtigung von § 15 III (hier = 1,3-VG aus 7.900 EUR = 652,60 EUR werden nicht überschritten) die für die Beauftragung des RA entstandene 0,8-VG Nr. 3101 Nr. 1 VV aus den 6.600 EUR = 356,80 EUR und die durch den Sachantrag ausgelöste 1,3-VG Nr. 3100 VV nur aus dem reduzierten Wert von 1.300 EUR = 165,10 EUR erstattungsfähig (insgesamt = 521,90 EUR).

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (21. September 2021 um 15:24) aus folgendem Grund: Korrigierte Berechnung ;-)

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