Guten Morgen,
vielleicht gab es das Thema schon mal, aber ich weiß nicht genau, welche Suchbegriffe ich verwenden soll.
Die Betroffene hat eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin. Die Betreuerin hat die Betroffene in einem Verfahren vor dem LG (von der Gegenseite angefochtener Mahnbescheid) vertreten und gewonnen; die Gegenseite hat einen Betrag X an die Betroffene zu zahlen und der Gegenseite wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es gibt einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG, woraus ich schließe, dass die Betreuerin ihre Anwaltskosten dem LG gegenüber bereits geltend gemacht hat.
Jetzt kriege ich von der Betreuerin einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen nach 1835 BGB für die anwaltliche Tätigkeit vor dem LG mit dem Antrag, diese Aufwendungen dem Vermögen der Betroffenen entnehmen zu dürfen. Die Betreuerin begründet dies damit, dass ja die mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten ins Vermögen der Betroffenen geflossen seien, was ich noch nicht sehen konnte, weil der Rechnungslegungszeitraum noch nicht rum ist.
Vielleicht habe ich einen Denkfehler oder mache es mir zu kompliziert.
§ 1835 BGB spricht ja explizit von Aufwendungen des Vormunds, die erstattet werden können. Kosten für einen Rechtsanwalt sind Aufwendungen der Partei in einem Rechtsstreit, also hier der Betreuerin, die zufällig Rechtsanwältin ist bzw. die einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, falls sie selbst keiner wäre. Eine Erstattung dieser Auslagen ist aber ja schon gerichtlich festgesetzt (KFB) und mit Auszahlung an die Betroffene erfolgt.
Muss ich hier also per Beschluss der Betreuerin die Entnahme der Auslagen i.S.v. § 1835 BGB gestatten oder kann ich sagen: bitte entnehmen Sie sich das Geld einfach, weil eine Erstattung der Auslagen bereits gerichtlich festgelegt wurde?