Kontoauszüge/Bestandsnachweis bei Selbstverwaltung

  • Guten Morgen!
    Ich habe hier eine Betreuung mit Vermögenssorge. Seit Jahren wird mit dem Jahresbericht statt einer Rechungelegung eine Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen eingereicht. Es wurde auch immer ein aktueller Kontoauszug beigefügt. Dem letzten Bericht lag zwar eine SVE, aber kein Kontoauszug bei. Auf meine Bitte an den Betreuer, einen solchen einzureichen, teilt dieser mit, der Betroffene habe Onlinebanking, ich möge von ihm einen Nachweis anfordern. Ich hatte dem Betreuer dann geschrieben, dass er sich als Betreuer mit Vermögenssorge zumindest regelmäßig einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen verschaffen muss und daher die Übersendung eines Kontoauszugs kein Problem darstellen sollte. Seit Monaten (und mehreren Erinnerungen) bekomme ich keine Reaktion des Betreuers mehr. Ich würde jetzt Zwangsgeld androhen, oder hat der Betreuer trotz Vermögenssorge wirklich keine Pflicht, den Vermögensstand nachzuweisen, wenn der Betroffene selbst verwaltet?

  • Zitat

    Ich hatte dem Betreuer dann geschrieben, dass er sich als Betreuer mit Vermögenssorge zumindest regelmäßig einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen verschaffen muss und daher die Übersendung eines Kontoauszugs kein Problem darstellen sollte.

    Das sehe ich genauso.

    Wie will der betreffende Betreuer seine Verantwortung im Bereich der Vermögenssorge wahrnehmen, wenn er (angeblich) keinen Zugang zum Konto des Betreffenden hat? :gruebel:
    Selbst wenn der Betroffene dieses selbst verwaltet, muss der Betreuer überwachen.

  • Wie will der betreffende Betreuer seine Verantwortung im Bereich der Vermögenssorge wahrnehmen, wenn er (angeblich) keinen Zugang zum Konto des Betreffenden hat? :gruebel:

    In dem der Betreuer bei seinen regelmäßigen Kontakten gemeinsam mit dem Betroffenen auf den Bildschirm schaut.
    In dem der Betreuer bei seinen regelmäßigen Kontakten gemeinsam mit dem Betroffenen alle angefallene Post durchgeht und ihm rät im Wege der Unterstützten Entscheidungsfindung, wenn er diese schon nicht herausgeben will, in einen Ordner abzuheften, damit später die "bösen Erben" sehen das sich der Betreuer nicht am Konto vergriffen hat.

    Und jetzt könnte ich noch die ganze Liernai der Selbstbestimmung durch UN Behindertenkonvention und keine Entmündigung seit 1992 bringen... ;)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Die Frage die sich in diesem Kontext stellt ist, ob die Betreuung mit dem bestehenden Umfang überhaupt noch erforderlich ist.

    Wenn hier über Jahre hinweg Selbstverwaltungserklärungen eingereicht werden, wird die Vermögenssorge dahingehend eingeschränkt, dass der Betreuer lediglich noch Informationsrechte, jedoch keine Verfügungsrechte über das Konto mehr hat, da der Betreute hierzu selbst in der Lage ist.

  • Die Frage die sich in diesem Kontext stellt ist, ob die Betreuung mit dem bestehenden Umfang überhaupt noch erforderlich ist.

    Wenn hier über Jahre hinweg Selbstverwaltungserklärungen eingereicht werden, wird die Vermögenssorge dahingehend eingeschränkt, dass der Betreuer lediglich noch Informationsrechte, jedoch keine Verfügungsrechte über das Konto mehr hat, da der Betreute hierzu selbst in der Lage ist.

    Ich glaube das sind Äpfel mit Birnen verwechselt, weil wieder nicht bedacht, keine Entmündigung durch Einsetzung Rechtliche Betreuung.

    Richtig ist hier die Frage nach der Sinnhaftigkeit für den AK Vermögensorge.
    Es gibt aber auch die Konstelationen, dass der Betroffene es so wünscht. Er will das Jemand zugriff hat, wenn er von heute auf morgen nicht kann.

    Ich habe seit Jahren Vollmacht über die Konten meiner Mutter, für den Fall der Fälle, habe aber noch nie darauf geschaut.
    Ich habe für eine vielzahl meiner Betroffenen Gesundheitssorge, ihre Erkältungen regeln sie aber selber.

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  • Der Betreuer hat zusammen mit der Rechnungslegung (hier Vorlage der Selbstverwaltungserklärung) ein ergänztes Vermögensverzeichnis i.S. von §§ 1908i, 1802 BGB vorzulegen. Zum Nachweis gehört eine Kopie des Kontoauszugs.

    Zum Thema Aufgabenkreis Vermögenssorge:
    Seit wann bezieht sich der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausschließlich auf das Girokonto des Betroffenen?

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