Hallo,
der Gerichtsvollzieher hat versucht die Zustellung nach §§ 112, 113 ZRHO zu bewirken. Hat den Empfänger aber nicht angetroffen.
Wie oft muss der GV probieren, den Empfänger anzutreffen?
Reicht ein einmaliger Versuch aus?
Wenn der Empfänger nicht angetroffen wurde, schicke ich die Unterlagen an den Absender zurück mit dem Vermerk Empfänger konnte nicht angetroffen werden? Leider steht davon nichts in §§ 112, 113 ZRHO.
Eine Kopie der Unterlagen hat der GV im Briefkasten des Empfängers hinterlassen. Würde ich im Begleitbericht mit notieren.
Dank für Antworten