Formlose Zustellung nach § 112, 113 ZRHO

  • Hallo,

    der Gerichtsvollzieher hat versucht die Zustellung nach §§ 112, 113 ZRHO zu bewirken. Hat den Empfänger aber nicht angetroffen.

    Wie oft muss der GV probieren, den Empfänger anzutreffen?
    Reicht ein einmaliger Versuch aus?

    Wenn der Empfänger nicht angetroffen wurde, schicke ich die Unterlagen an den Absender zurück mit dem Vermerk Empfänger konnte nicht angetroffen werden? Leider steht davon nichts in §§ 112, 113 ZRHO.

    Eine Kopie der Unterlagen hat der GV im Briefkasten des Empfängers hinterlassen. Würde ich im Begleitbericht mit notieren.

    Dank für Antworten :)

  • Vorab: Ich bin überhaupt nicht im Thema und habe die Vermutung, dass mein "Stirnrunzeln" hier falsch ist, aber:

    Was spricht denn dagegen, das Dokument (nicht nur Kopien) durch Briefkasteneinwurf zuzustellen? Belehrungen über das Annahmeverweigerungsrecht werden ja dabei sein, die kann der Empfänger ja auch nach Briefkastenleerung ausfüllen und zurückschicken.

    Ich habe nur kurz in §§ 112, 113 ZRHO geschaut und kann daraus nicht erlesen, dass die formlose Übergabe an den annahmebereiten Empfänger zwingend an ihn in Person erfolgen muss. (Ich kann mir aber vorstellen, dass das so zu lesen ist.) Kann "annahmebereit" vielleicht auch in "hat einen Briefkasten mit seinem Namen, in dem Post eingeworfen werden kann" gelesen werden?

    Wenn es eine persönliche Übergabe sein muss, würde ich mich dafür aussprechen, dass ein einmaliger Versuch reicht. Mit Kommentarstellen o.ä. belegen kann ich das aber gerade nicht.

    Ich lasse mich gern eines besseren belehren: Man lernt ja nie aus. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich lade die Zustellempfänger für gewöhnlich ein, damit ich darüber aufklären kann, dass die Annahme freiwillig ist. Nur wenn die Bereitschaft zur Annahme erklärt wird, kann ich die Schriftstücke aushändigen. Es gibt nach der ersten Einladung eine Erinnerung, danach sende ich die Schriftstücke als unzustellbar zurück. Eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher habe ich noch nie veranlasst, würde aber nicht mehr als einen zweiten Versuch (vielleicht zu einer anderen Uhrzeit) machen lassen. Keinesfalls kann man einfach durch Einlegen in den Briefkasten zustellen....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!