Reisekosten: Inkassounternehmen wie Verbraucherverbände zu behandeln?

  • Es geht um folgenden Fall.
    Ein Inkassounternehmen auf Klägerseite obsiegt in einem Rechtsstreit und beantragt in seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. Reisekosten eines auswärtigen Anwalts. Die Gegenseite hält die Reisekosten für nicht erstattungsfähig, da es der Klägerin möglich gewesen wäre, aufgrund ihrer juristischen Kenntnisseeinen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts/innerhalb des Gerichtsbezirks zu beauftragen. Dabei stellt die Beklagte das Inkassounternehmen mit Verbraucherverbänden/Verbraucherzentralen gleich, für die auch keine Reisekosten erstattungsfähig sind, da sie über Volljuristenverfügen, die in der Lage sind, einen Anwalt am Ort des Prozessgerichtsfernmündlich oder schriftlich ausreichend zu instruieren.
    Wie seht ihr das? Sind bzw. müssen Inkassounternehmen grundsätzlich mit Volljuristen ausgestattet/ausgestattet sein wie es bei Verbraucherzentralender Fall ist, so dass Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nicht erstattungsfähig sind?
    Gibt es dazu Rechtsprechungen? Ich habe keine gefunden.

  • Das OLG Nürnberg (MDR 2011, 573) stellt bei der Inkassozession für die Reisekosten auf den Wohnsitz des Inkassozedenten ab. In dieser Höhe hat es die Reisekosten für erstattungsfähig gehalten, wenn der Zedent den Rechtsstreit selbst geführt hätte. Für die RA-Beauftragung am Prozeßort wäre dann also auf diesen und nicht das klagende Inkasso abzustellen.

    Das OLG München (JurBüro 2014, 540) wiederum hat entschieden, dass ein in der Schweiz ansässiges Inkassounternehmen in der Lage ist, einen deutschen RA am Prozeßort schriftlich zu instruieren. Es meinte, dass die Sache aufgrund der zuvor vorgerichtlich bzw. im Mahnverfahren gewonnenen Erkenntnisse ausreichte, um einen RA am Prozeßort zu beauftragen, damit die Kosten für den dortigen Beklagten niedrig gehalten werden. Ob es sich - wie im Fall des OLG Nürnberg - um ein reines Inkasso oder - wie im Fall des OLG München - einen Forderungskauf handelt, sei unerheblich, so das OLG München.

    Auch das LG Münster (JurBüro 2002, 372) hat das Inkassounternehmen auf die Beauftragung eines RA am Prozeßort verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich im entschiedenen Fall um eine Forderung aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin handelte und die Sach- und Rechtslage allenfalls durchschnittlich schwer gelagert war. Die Klägerin hätte daher einen ortsansässigen RA fernmündlich oder schriftlich, etwa durch Übersendung der Vorkorrespondenz, informieren können und müssen, um die Kosten gering zu halten.

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