Landeskassenübergang und Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Hallo,

    ich habe hier ein Problem, bei dem ich nicht weiter weiß.

    Vorsteuerabzugsberechtigte PKH-Partei gewinnt den Prozess. RA beantragt Kostenerstattung einschließlich MwSt. aus der Landeskasse. Soweit so gut.

    Wie sieht jetzt der Landeskassenübergang aus? Die gegnerische Partei ist aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der PKH-Partei ja nur verpflichtet, den Nettobetrag zu zahlen. M. E. kann ich als Landeskasse deshalb auch nur diesen Betrag verlangen. Jetzt habe ich also einen Betrag x in Höhe der Mehrwertsteuer, die ich zwar an den PKH-Anwalt auszahlen muss, aber von der Gegenseite nicht erstattet verlangen kann. Bleibt die Landeskasse nun darauf sitzen?

    Das passt doch irgendwie nicht. Habt ihr irgendwelche Ideen?

  • Genau, vom Prozessgegner darf nur der Nettobetrag wieder eingezogen werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., § 45 Rn. 88 und § 46 Rn. 77).

    Die Landeskasse kann nach Maßgabe des § 59 RVG die gesamte, ausgezahlte Vergütung einschließlich Umsatzsteuer von der PKH-Partei wieder einziehen, wenn und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (erfolgte Zahlungsbestimmung oder spätere Anordnung von Zahlungen gemäß § 120a ZPO).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich muss hier nochmal eine ergänzende Frage stellen:

    Im obigen Fall lief ein Mahnverfahren voraus. Für den ersten Rechtszug wurde anschließend nach Überleitung ins streitige Verfahren PKH bewilligt. Könnte ich nun die im Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten auf die offenen Gerichtskosten (Mehrwertsteuer) verrechnen oder erfasst die PKH auch das Mahnverfahren und eine Verrechnung scheidet aus?

  • Du müsstest noch prüfen, ob das Mahnverfahren in voller Höhe ins streitige Verfahren übergegangen ist. Dann könnte die gesamte KV 1100 GKG auf die KV 1210 angerechnet werden, ansonsten nur in der Höhe, in der ins streitige Verfahren übergeleitet wurde ( KV 1210 Abs. 1 GKG ). Der Rest wäre dann im Mahnverfahren verbraucht. Diese Anrechnung ist nicht durch die PKH gedeckt, da die Vorauszahlung vor Bewilligung geleistet wurde ( Nr. 3.2, 4.3 DB-PKH ). Die PKH kann ja frühestens ab (PKH-)Antragstellung bewilligt worden sein.

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