Kosten Rechtsbehelf

  • Hallo Ihr und Moin!!

    Wir beabsichtigen, gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen (Rechtsbehelf). U.a. hängt es davon ab, wie hoch die Kosten hierfür sind, wenn wir hier unterliegen sollten.

    Ich habe hierüber leider nicht ansatzweise was gefunden, auch nach welchem Streitwert sich dies bemessen könnte. Es geht um um ein Einziehungsverfahren an dem sich unsere Mandantin beteiligen möchte, die Staatsanwaltschaft verweigert dies.


    Könnt Ihr mir weiterhelfen?

    Vielen Dank!

  • nein, wirklich nicht :) arbeite in einer Anwaltskanzlei in Hamburg, bei foreno bin ich mir nicht sicher, ob man mir da weiterhelfen kann.

    Mit Strafrecht haben wir nur in sehr selten zu tun.

    Unsere Mandantin möchte die Entscheidung halt auch von den Gerichtskosten abhängig machen, das hatte ich oben nicht erwähnt.

    Kosten für das Rechtsbehelfverfahren 0,5 - 3 Gerichtsgebühren? Streitwert?

    Einmal editiert, zuletzt von SchönesHamburg (17. September 2021 um 14:39)

  • Guten Morgen,

    es handelt sich um ein Einziehungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und unsere Mandantin möchte daran beteiligt werden. Die Staatsanwaltschaft sagt aber nein.

    Ich habe folgendes gefunden:

    "In den Fällen des § 475 kann gegen ablehnende und stattgegebende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ds § 162 beantragt werden ... die §§ 473a (Kosten notwendige Auslagen) gelten entsprechend"

    Ich hoffe, mit diesen weiteren Informationen könnt Ihr weiterhelfen.

    Viele Grüße

  • Sorry, ich verstehe es immer noch nicht.

    Ich schildere mal mein Problem:
    Der Einziehungsbeteiligte ist derjenige, dem durch den Staat in die Tasche gegriffen werden soll. Von der Beteiligung eines Einziehungsbeteiligten am Einziehungsverfahren kann abgesehen werden, wenn z.B. dort voraussichtlich nichts zu holen ist.

    Und Ihr strebt diese Stellung unbedingt an? Wollt also, dass bei Eurem Mandanten zugegriffen wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo Andreas,

    ich habe jetzt noch einmal mit unserer Anwältin gesprochen. Ich habe da wohl etwas durcheinandergebracht ... sorry.

    Es handelt sich sehr wohl um Einziehungsverfahren, allerdings möchte unsere Mandantin nicht daran beteiligt werden, sondern "lediglich" Akteneinsicht in diesem Verfahren nehmen. Wir gehen davon aus, dass wir nach § 475 ZPO ein berechtigtes Interesse haben, die Akten einzusehen, die Staatsanwaltschaft sagt aber nein. Und darüber möchten wir eine gerichtliche Entscheidung.

    Viele Grüße
    Claudia

  • Hallo Andreas,

    ich habe jetzt noch einmal mit unserer Anwältin gesprochen. Ich habe da wohl etwas durcheinandergebracht ... sorry.

    Es handelt sich sehr wohl um Einziehungsverfahren, allerdings möchte unsere Mandantin nicht daran beteiligt werden, sondern "lediglich" Akteneinsicht in diesem Verfahren nehmen. Wir gehen davon aus, dass wir nach § 475 ZPO ein berechtigtes Interesse haben, die Akten einzusehen, die Staatsanwaltschaft sagt aber nein. Und darüber möchten wir eine gerichtliche Entscheidung.

    Viele Grüße
    Claudia

    § 475 ZPO?! Hier richtet sich das Recht auf Akteneinsicht nach der StPO und wer nicht am Verfahren beteiligt ist bekommt natürlich auch keine Akteneinsicht. Strafverfahren sind durchaus sensibel und daher bekommt nicht jeder Akteneinsicht.

  • Hallo Dirk,

    das ist klar, dass nicht jeder wie er möchte Einsicht in Akten des Gerichts nehmen kann. Den Sachverhalt zu schildern, warum wir der Auffassung sind, dass uns eine Akteneinsicht zusteht, schreibe ich jetzt nicht auf, das spielt wohl auch keine Rolle.

    Gehen wir einfach davon aus, dass wir der Auffassung sind, dass uns dieses Recht zusteht.

  • Gemeint sein dürfte statt § 457 ZPO der § 475 StPO. Aber wenn es schon daran hapert...
    Und bevor einer fragt: Ich habe tatsächlich von dieser Materie so überhaupt gar keine Ahnung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da Rechtspfleger üblicherweise nicht die Gerichtskosten in Strafsachen berechnen, wird man Dir hier wahrscheinlich nicht weiterhelfen können. Gemeint ist offenbar die gerichtliche Entscheidung gem. § 480 Abs. 3 StPO. Wenn es im Kostenverzeichnis des GKG keine passende Vorschrift gibt, ist das Verfahren gebührenfrei.

  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beruht auf § 480 Abs. 3 S. 1 StPO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil in Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Strafsachen) dafür kein Gebührentatbestand enthalten ist. Das besagt der sog. "Kodifikationsgrundsatz" (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG "nur nach diesem Gesetz"). Es können aber Auslagen anfallen, zB für förmliche Zustellungen (KVGKG Nr. 9002). Darüber hinaus hat das Gericht vAw darüber zu entscheiden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat (§ 480 Abs. 3 S. 2 StPO iVm. § 473a StPO). [h=2][/h]

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