Hallo,
ich habe öfters den Fall, dass der RA des Gläubigers in einem Antrag an den GVZ z.B die VAK und die Drittauskunft oder die Pfändung und die VAK beantragt und dann den Gegenstandswert der zweiten Angelegenheit um seine Kosten und manchmal auch der GVZ-Kosten der ersten Angelegenheit erhöht. Darf er dass?
Vielen Dank im Voraus.