Hallo zusammen,
hier wurde die Löschung einer Reallast beantragt.
Die Reallast wurde im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung im Jahr 2002 bestellt.
In der Bewilligung steht:
"Bezüglich des Unterhalts für die Ehefrau vereinbaren die Ehegatten folgendes: Herr X verpflichtet sich an seine Ehefrau ab ihrem Einzug in die ABC-Straße 1 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro zu bezahlen, und zwar solange, bis das jüngste gemeinsame Kind der Ehegatten das 23. Lebensjahr vollendet hat. "
Des Weiteren ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Urkunde, dass zwei Kinder vorhanden waren - jeweils mit Geburtsdatum.
Nun liegt mir der Löschungsantrag des Eigentümers vor, nebst Unrichtigkeitsnachweis (= Geburtsurkunden).
Es handelt sich um die Löschung eines zeitlich beschränkten Rechts, § 24 GBO. Rückstände sind möglich.
Aus den Geburtsurkunden ergibt sich, dass die Kinder jeweils das 23. Lebensjahr bereits vor mehreren Jahren vollendet haben. Damit ist das Sperrjahr abgelaufen, § 23 I GBO.
Aber:
Brauche ich eine e.V., dass es keine weiteren gemeinamen Kinder gibt?
Meiner Meinung nach schon, das Notariat sieht das anders.
Danke schon mal für eure Rückmeldungen.