Löschung Reallast (Unterhaltszahlungen)

  • Hallo zusammen,

    hier wurde die Löschung einer Reallast beantragt.

    Die Reallast wurde im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung im Jahr 2002 bestellt.

    In der Bewilligung steht:
    "Bezüglich des Unterhalts für die Ehefrau vereinbaren die Ehegatten folgendes: Herr X verpflichtet sich an seine Ehefrau ab ihrem Einzug in die ABC-Straße 1 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro zu bezahlen, und zwar solange, bis das jüngste gemeinsame Kind der Ehegatten das 23. Lebensjahr vollendet hat. "

    Des Weiteren ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Urkunde, dass zwei Kinder vorhanden waren - jeweils mit Geburtsdatum.

    Nun liegt mir der Löschungsantrag des Eigentümers vor, nebst Unrichtigkeitsnachweis (= Geburtsurkunden).

    Es handelt sich um die Löschung eines zeitlich beschränkten Rechts, § 24 GBO. Rückstände sind möglich.
    Aus den Geburtsurkunden ergibt sich, dass die Kinder jeweils das 23. Lebensjahr bereits vor mehreren Jahren vollendet haben. Damit ist das Sperrjahr abgelaufen, § 23 I GBO.

    Aber:
    Brauche ich eine e.V., dass es keine weiteren gemeinamen Kinder gibt?

    Meiner Meinung nach schon, das Notariat sieht das anders.

    Danke schon mal für eure Rückmeldungen.

  • Die Bewilligung kann sich ja nur auf die Zahl der seinerzeit vorhandenen gemeinsamen Kinder beziehen, die offenbar in die Unterhaltsberechnung einbezogen wurden. Und diese gemeinsamen Kinder lassen sich anhand des Familienstammbuchs nachweisen (s. dazu etwa BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15, Rz. 25
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…546&pos=0&anz=1
    Die Eintragungen im Familienstammbuch wurden erst nach dem 31.12.2008 als Heiratseinträge fortgeführt, Art. 1 § 77 PStRefG); s. auch etwa Schönfeld/Plenker/Schaffhausen, Lexikon für das Lohnbüro, 63. Aufl. 2021, 6. Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mein Gedanke war, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung schwanger gewesen sein könnte (ohne es bereits zu wissen). Dann gäbe es noch ein weiteres Kind, welches rechnerisch noch nicht 23 Jahre alt sein kann.
    Aber wahrscheinlich ist das zuweit hergeholt...
    Bzw. nach deiner Erklärung, Prinz, hätte sich die Unterhaltsvereinbarung dann auch nicht auf das ungeborene Kind bezogen.

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