Antrag § 59 ZVG abweichende Versteigerungsbedingungen

  • Hallo zusammen,
    ich benötige mal eure Hilfe....
    Habe in knapp zwei Monaten eine Teilungsversteigerung (Erbengemeinschaft). Abt. II ist leer. In Abt. III drei Grundschulden Nr. 4,8,9. Nun beantragt die Gläubigerin III/8 und 9, dass die Rechte gem. § 59 ZVG wegfallen sollen.
    Habe dazu viel gelesen...bin mir aber nicht ganz sicher über das Vorgehen. Liegt hier ggf. eine Beeinträchtigung vor? wenn kommen doch nur Ast und AG in Frage? Bejaht man dies, müsste man die Zustimmung einholen, ansonsten zurückweisen.
    Oder von vornherein ein Doppelausgebot? Bin auf eure Meinungen gespannt.

  • Da noch soviel Zeit bis zum Termin ist: Ich bin bislang gut damit gefahren, Antragsteller und Antragsgegner unter Übersendung des Antrages anzuhören. Sofern die Beteiligten an einem möglichst guten Erlös interessiert sind, bekommt man auf diese Weise vielleicht schon vor dem Termin eine Zustimmung und muss ggf. nur abgeändert ausbieten.

  • Das vollständige Erlöschen der Rechte stellt eine Beeinträchtigung für die Eigentümer dar, da dies einen evtl. Rückgewährsanspruch vereiteln würde. Insoweit ist deren Zustimmung erforderlich.

    Sofern es sich um Briefrechte handelt, wäre zudem die Antragsberechtigung durch Briefvorlage nachzuweisen, da das Abweichungsbegehren einer Verfügung über die Grundschulden gleichkommt.

    Ohne Zustimmung der Eigentümer wäre der Antrag zurückzuweisen.

  • Sehe ich genauso.
    Ein Doppelausgebot kommt m.E. nicht in Frage. Entweder die Eigentümer stimmen der Abweichung zu (incl. ggfs. Briefvorlage), dann nur mit Abweichung, falls nicht, bleibt es bei den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Im Stöber ist das doch eigentlich gut ausgeführt.

    Nur daran denken, dass dann der Kapitalbetrag ins Bargebot fällt. Viele Banken sind der Ansicht dadurch das geringste Gebot verringern zu können und sind dann etwas erstaunt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • statt als bestehen bleibend in den bar zu zahlenden Teil genommen zu werden, ist aber noch ein anderes Abweichungsbegehren, als das hier thematisierte.

    Bei einem solchen Begehren sehe ich ausschließlich den eingetragenen Gl. als beeinträchtigt an, da sich für diesen nur die Deckungsform ändert (das sehen andere aber auch anders und landen bei einem Doppelausgebot)

  • So hatte ich #1 verstanden, "wegfallen" = nicht bestehen bleiben = ins Bargebot.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!