Erbbaurecht - vertragliche Beendigung Gütergemeinschaft

  • Eheleute sind Erbbauberechtigte in Gütergemeinschaft.
    Sie heben diese vertraglich auf und stellen fest, dass bzgl. der Auseinandersetzung nichts zu regeln ist.(?)
    Sie beantragen Grundbuchberichtigung, dass sie zu je 1/2-Anteil im Erbbaugrundbuch eingetragen werden.
    Ich denke mal, dass auf jeden Fall ein Einigung erforderlich ist.
    Muss denn auch der Grundstückseigentümer zustimmen?

  • Falls es eine Grundbuch-Berichtigung im Sinne des § 22 GBO ist,
    ist weder eine Bewilligung, noch eine Eigentümer-Zustimmung erforderlich.
    Da offensichtlich keine andere Zuteilung gewollt ist, erhalten die Ehegatten m.E. gleiche Bruchteile
    nach §§ 1474, 1476 Abs. 1 BGB.

    ==> Unrichtigkeits-Nachweis in der Form des § 29 GBO genügt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Das ist m.E. nicht richtig.
    Vgl. Beckonline Kommentar zu § 1474 BGB:
    Bei Grundstücken bedarf es daher der entsprechenden Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925) und zwar auch dann, wenn Gesamthandseigentum in entsprechendes Bruchteilseigentum beider Ehegatten umgewandelt wird (RGZ 57, 432; RG DR 1944, 292).

  • Der Kollege hat recht; die Fundstelle ist einschlägig.

    Offenbar hat die Aufhebung der Gütergemeinschaft keine sofortige dingliche Wirkung,
    sondern verpflichtet die Eheleute nur zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes.
    Diese vollzieht sich nach den Vorschriften, die für den jeweiligen Gegenstand gelten.

    Schöner/Stöber (Rn. 771) schlägt in diesem Fall bis zur Eintragung der Auflassung als Beteiligungs-Verhältnis nach § 47 GBO vor:

    "in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft".

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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