Auflassungsvormerkung und Grundschuld vor Eintragung von WEG

  • Hallo,

    wie handhabt ihr folgende Fälle:

    Antrag auf Eintragung einer Teilungserklärung vom Januar 2021 nach § 8 WEG liegt vor. Es war eine Nachtragsbeurkundung erforderlich u.a. wurden die Bestimmungen dem neuen WEG angepasst und Sondernutzungsrechte leicht verändert sowie die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung rausgenommen. Das Sondereigentum wurde nicht verändert. Die Teilungserklärung wurde mittlerweile gewahrt.
    Jetzt liegen lauter Anträge auf Eintragung von AV und GS vor, die noch auf die ursprüngliche Teilungserklärung Bezug nehmen und die Änderungen nicht umfassen. Diese wurden vor Wahrung der Teilungserklärung beurkundet. Fordert ihr diesbezüglich Nachtragsbeurkundungen an, die die
    Änderungen zum Gegenstand des Kaufvertrags machen? Und wenn Ja, könnte diese Erklärung die Notariatsangestellte abgeben?

  • Die Verwalter(nicht)bestellung wäre mir egal, da diese keine Auswirkung auf den Kaufgegenstand hat.
    Aber da SNR verändert wurden, kann man das m.E. auf Grund der alten TE nicht machen. Für eine nachträgliche Änderung der SNR bräuchte man ja auch die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger.
    Ob das sie Notarangestellte machen kann, kommt auf die Vollmacht an.
    Da hier auf Grund der geänderten SNR aber der Kaufgegenstand geändert wird, müsste die Vollmacht schon sehr weit gefasst sein. Auslegung der Vollmacht sollte eher streng und eng erfolgen.

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