Kosten Gläubigerantrag

  • Hallo,
    ich habe hier ein Verfahren wo drei Gläubiger die Insolvenz beantragt haben und im Nachgang hat der Schuldner dann auch einen Eigenantrag gestellt. Ich bin jetzt dabei die Kostenrechnung zu machen bei Beendigung des Verfahrens. Ist es richtig, dass ich jetzt drei Mal eine Gebühr für den Gläubigerantrag (KV 2311) nehme (nach dem Wert der angemeldeten Forderung) und dann noch eine Gebühr für den Antrag des Schuldners (KV 2310)?
    Muss ich bei der Gebühr zur Durchführung des Insolvenzverfahrens dann auch drei Mal die Gebühr (KV 2330)für die Durchführung des IV auf Gläubigerantrag (3,0)berücksichtigen und dann einmal auf Antrag des Schuldners (KV 2320) oder nehme ich da nur einmal die 2,5 Gebühr.
    Hoffe ihr versteht was ich meine. Ich weiß nicht so recht, ob die alle auch nebeneinander entstehen oder ob der Schuldnerantrag die anderen dann erübrigt hat.
    Vielleicht könntet ihr mir da einmal helfen.
    Lieben Gruß

  • Mehrere Gläubigeranträge lösen auch mehrere Gebühren aus. Besteht jedoch zwischen den einzelnen Beträgen ein innerer Zusammenhang: ausnahmsweise nur eine Gebühr (z. B. Antragsteller sind mehrere Gesamtgläubiger oder mehrere gesetzliche Vertreter).

    Wert: § 58 II GKG: Forderungsbetrag, soweit der Wert der Insolvenzmasse nicht geringer ist; maßgeblich ist der Hauptsachebetrag nach § 43 I GKG ohne Zinsen und Kosten.


    Mehrere Gläubigeranträge: 1 x 3,0
    Gläubigerantrag und Schuldnerantrag 1 x 2,5 (vgl. Überschrift: „auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.“)

  • Jeder Gläubigerantrag löst eine Antragsgebühr aus. Dazu kommt die Antragsgebühr für den Schuldnerantrag.
    Durchführungsgebühr dann nur für den Schuldnerantrag, siehe Vorbemerkung 2.3.3 (vor KV-Nr. 2330): Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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