Festsetzung nach § 11 RVG

  • Hallo,

    auf Klägerseite fand ein Anwaltswechsel statt im laufenden Verfahren. Nun stellt Anwalt 1 (der ursprüngliche) einen Antrag nach § 11 RVG und rechnet eine 1,3 Verfahrensgebühr ab.
    Das Verfahren ist aktuell auf Antrag der Beklagtenpartei (da diese angeblich eine aufrechenbare Gegenforderung inne hat) mit Beschluss vom 26.05.2021 gem. § 148 ZPO ausgesetzt samt Fristsetzung zur Klageerhebung für die Beklagtenpartei hins. der Gegenansprüche. Die Klageerhebung erfolgte inzwischen beim Arbeitsgericht. Eine Kostengrundentscheidung im amtsgerichtlichen Zivilverfahren ist noch nicht ergangen, die WV beim Richter liegt auf 2 Monaten.
    Meine Frage ist nun, wie mit dem Antrag nach § 11 RVg zu verfahren ist. Zum einen im Hinblick auf den Anwaltswechsel, ferner im Hinblick auf die noch ausstehende Kostengrundentscheidung / Verfahrensabschluss

    Danke und LG

  • Bei § 11 RVG geht es nur um das Verhältnis zwischen RA und Partei. Verfahrensabschluss und Kostengrundentscheidung sind für § 11 RVG irrelevant.

    Nachdem die Partei nun von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird, würde ich auch im Festsetzungsverfahren an diesen zustellen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ok das heißt der "alte" Anwalt kann auch gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG die volle Höhe verlangen (1,3 Verfahrensgebühr und Postpauschale) und der neue Anwalt im Rahmen von §§104, 106 ZPO ggf. je nach Kostengrundentscheidung ebenfalls nochmal?
    Danke schonmal :)

  • Ok, danke

    Streitwert / Gegenstandswert ist ebenfalls noch nicht festgesetzt, müsste hier dann der Anwalt einen Antrag auf Festsetzung stellen?

  • Die Partei muss jedem ihrer Rechtsanwälte die jeweils angefallene Vergütung zahlen.

    Soweit diese Kosten notwendig waren, kann die Partei von der Gegenpartei Erstattung verlangen. Bei der Stellung des KFAs kann sich die Partei, wie bei allen anderen Anträgen auch, von einem RA vertreten lassen.

    Bevor du über den Festsetzungsantrag entscheidest, muss vom Richter der Streitwert festgesetzt werden. Ich würde die Akte deshalb dem Richter mit der Bitte um Wertfestsetzung vorlegen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie AB, könnte hier aber im Hinblick auf Gegenforderungen kniffelig werden.

    Sollte die Sache letztendlich auf den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg verwiesen werden, gilt sowieso § 12 a ArbGG: Eine Erstattung der Anwaltskosten durch den Gegener, ggf. jedoch die Kosten die vor dem unzuständigen Gericht entstanden sind.

    Da das den Kläger nicht betrifft, dürfte er dann die Kosten für seine beiden Anwälte tragen: Jeder, wie er mag.

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