Kosten Ergänzungspfleger § 1666 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Ergänzungspflegschaft, die schon länger läuft, da der Mutter die Vermögenssorge bezüglich des Nachlasses gemäß § 1666 BGB entzogen wurde. Ich habe nun den Jahresbericht nebst Rechnungslegung angefordert sowie moniert, dass Kontoauszüge einzureichen sind.

    Die Ergänzungspflegerin teilt mit, dass nur Zweitschriften der Kontoauszüge erstellt werden können. Hierfür würden durch die Bank einige Kosten anfallen. Sie fragt nun, wie diese abgerechnet werden. Also ob sie diese quasi im Rahmen der Vergütung durch die Pflegschaft abgerechnet werden können. Mir stellt sich nun die Frage, ob diese nicht dann eher aus dem Nachlassvermögen zu zahlen sind oder? Ich stehe etwas auf dem Schlauch..

  • Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar.

    Handelt es sich bei dem Kontoguthaben um Nachlassgelder, werden sie von der Pflegerin verwaltet. Dann erhält sie aber auch die Kontoauszüge, sodass es keiner Zweitfertigungen derselben bedarf. Also können hierfür auch keine Kosten entstehen.

    Handelt es sich nicht um Nachlassgelder, unterliegen sie ohnehin nicht der Verwaltung durch die Pflegerin, sodass von ihr insoweit auch keine Rechenschaftspflicht besteht und daher auch keine Kontoauszüge vorzulegen sind.

  • Cromwell, so eindeutig ist die Vermögensangelegenheit selten, wenn das Sorgerecht erst Monate nach dem Tod des Erblassers entzogen wird. Klassisch: Hatten die Eheleute ein Konto mit Vollmacht für die Ehefrau, ist darauf zwar Nachlassvermögen (+ oder -), von einer Verwaltung durch die Pflegerin kann aber keine Rede sein. Da wir für das große Hickhack um kleines Geld weder Zeit noch Nerven haben, werden Kosten für Auszüge und Kontokarten als notwendige Aufwendungen des Amtsvormunds bewertet und ihm von der Jugendamtskasse erstattet. Analog würde ich meinen, dass es unvermeidliche Kosten der Pflegerin sind, die von der Gerichtskasse zu tragen sind.

  • Falls es sich in der beschriebenen Weise - oder ähnlich - verhält, handelt es sich um erstattungsfähige Aufwendungen nach § 1835 BGB, für die mangels Mittellosigkeit des Kindes aber nicht die Staatskasse einzutreten hat. Diese Aufwendungen fallen vielmehr - ebenso wie die festzusetzende Pflegervergütung - dem vermögenden minderjährigen Kind zur Last.

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