Fortsetzung Insolvenzplan - elektronische Dokumente

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Sachverhalt und es geht mir um die Umsetzung (Eintragung, Dokumentenfreigabe etc.).

    Meine Gesellschaft ist durch EÖ des Insoverfahrens aufgelöst. Es wurde die Eigenverwaltung angeordnet.

    Nun wurde das Verfahren aufgehoben nach § 258 InsO. Im gestaltenden Teil des Plans wurde direkt die Fortsetzung zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens beschlossen/angeordnet.

    Die Anmeldung liegt vor, jedoch ist das auch das einzige Dokument welches übermittelt wird.

    Hinsichtlich sämtlicher Unterlagen aus dem Insoverfahren (Aufhebungsbeschluss, Zustimmungsbeschluss zum Plan, Plan usw.) nimmt der Notar Bezug auf die Insolvenzakte bzw. soweit die Unterlagen schon bei uns sind unsere Akte.

    Nun kann man ja Papierdokumente selbst umwandeln und in RegisStar einstellen.

    Meine Frage ist nun, müssen wir das hier machen (kostet ja auch was) oder kann ich darauf bestehen das der Notar das per EGVP mitschickt?

    Eintragungsrelevant sind meiner Meinung nach neben der Anmeldung auch der Zustimmungsbeschluss zum Plan, der Plan selbst und der Aufhebungsbeschluss. Diese Dokumente müssten ja für Einsichtnehmende in der elektronischen Registerakte abrufbar sein oder?


    Lieben Dank für Eure Hilfe

  • InsO-Beschlüsse müssen generell über die InsO-Akte eingesehen werden oder aber bei berechtigtem Interesse über die Papierakte des Registergerichts. Freigaben in den Registerordner erfolgen nicht und sind m.E. auch nicht vorgesehen. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans muss die Fortsetzung der Gesellschaft vorgesehen sein - nur dann können die Gesellschafter eine Fortsetzung beschließen. Dieser Gesellschafterbeschluss ist dann ganz normal mit der Anmeldung der Fortsetzung elektronisch zu übermitteln und wird dann auch in den Registerordner aufgenommen.

  • Vorliegend ist die Fortsetzung jedoch bereits im Plan festgelegt/beschlossen mit der Folge das kein separater Fortsetzungsbeschluss mehr notwendig ist.

  • Ich hatte den gleichen Fall und habe auf Anforderung vom Notar den Insolvenzplan bekommen.
    Ich habe ihnen vorab mitgeteilt, welche Seiten und Anlagen ich benötige, das hat ganz gut geklappt.

    Bei mir waren auch Satzungsänderungen und eine Kapitalherabsetzung und -erhöhung Bestandteil. Einreichung eines solchen Beschlusses kann auch sonst nicht durch Bezugnahme auf irgendwelche anderen Akten ersetzt werden; Einreichung nach § 12 II HGB ist tatsächlich Einreichung.
    Für Nachweise wie einen Erbschein finde ich keine Vorschrift, wonach diese gem. § 12 II HGB einzureichen wären, auf sie kann Bezug genommen werden. Diese gebe ich auch nicht frei, wenn sie eingereicht werden.

    Wenn der Insolvenzplan dem Insolvenzgericht in elektronischer Form vorliegt, kann er evtl. auch von dort übermittelt werden.

  • Vielen Dank :) dann werde ich die notwendigen Unterlagen bei dem Notar anfordern. Bin gespannt ob er es ohne Murren und Knurren schickt - schließlich wurde SO AUSDRÜCKLICH Bezug genommen auf die Unterlagen.

  • Ich komm' auch nochmal hinterher.
    Der Insolvenzplan ersetzt mit seiner Rechtskraft die einzureichenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und muss aus unserer Sicht daher auch mit der Anmeldung eingereicht werden.
    Eine Bezugnahme auf die Insolvenzakte hilft den Einsichtnehmenden in keiner Weise.
    Der Notar muss daher -wohl oder übel- den Insolvenzplan elektronisch einreichen, ggf. auch auszugsweise.
    Hat bei uns bisher ohne Weiteres funktioniert.

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