Doppelpfändung Einkommen/P-Konto

  • Hallo,

    der Schuldner trägt vor, dass bereits sein Arbeitseinkommen gepfändet ist und beantragt die monatliche Freigabe der eingehenden Beträge des Arbeitgebers auf dem P-Konto.
    Soweit alles nachgewiesen und in meinen Augen unproblematisch.

    Er beantragt weiter, dass Grundlage für die Höhe des Freibetrages bei der Bank nicht der überwiesene Betrag vom Arbeitgeber sein soll, sondern bereits die Lohnabrechnung. Er begründet das damit, dass er die Lohnabrechnung eher erhalten würde als die Lohnzahlung. Die Bank würde solange seinen Freibetrag auf 0 EUR setzen, bis das Geld auf dem Konto eingegangen sei. Dies könne auch erst später im Monat der Fall sein.

    Ist so eine Anordnung zulässig?

  • Die Anordnung ist unsinnig und auch nicht umsetzbar, da das Kreditinstitut mit der Lohnabrechnung nicht zu tun hat.

    Wichtig ist vielmehr, den Freibetrag
     auf das sich aus der Gutschrift des Arbeitsgebers [Eingabe_Arbeitgeber] auf dem gepfändeten Konto entstehenden Verrechnungsguthaben festzusetzten (§§ 850k Abs. 4, 850c ZPO), mindestens jedoch der nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO dem/der Schuldner/in zu belassenen Freibetrag, soweit dieser der Drittschuldnerin durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgewiesen ist.

    Dann gibt es keinen Freibetrag von 0 EUR, bis Arbeitseinkommen auf dem Konto ankommt.....

  • Hallo zusammen,

    ich habe da nochmal eine Frage.

    Der Schuldner hat eine Konto- und eine Arbeitsgeberpfändung.

    Er beantragt die Freigabe des unpfändbaren Gehalteinganges auf seinem Konto.

    Grundsätzlich hätte ich jetzt gesagt. Beschluss Festsetzung der Gutschrift des Arbeitgebers, gem. § 906 Abs. 2 i. V. m. §§ 899, 902 ZPO.

    Oder liege ich da schon falsch?

    Mein Problem ist jetzt, dass es bei der Kontopfändung noch eine Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gibt, aber bei der Arbeitseinkommenspfändung nicht...

    Was mache ich den jetzt?

  • Tja- da wirst du leider monatlich den Freibetrag nach Tabelle bestimmen müssen, da der Pfändungsabzug des Arbeitgebers ja noch einen für den Gläubiger der Kontopfändung pfändbaren Teil ergibt.

    Leider kannst du da ja nicht einfach das Gehalt freigeben...

    Blöde Sache sowas, hatte ich auch schon ...

  • Ok.
    Sachverhalt hat sich etwas verändert. Hab mir jetzt nochmal alle Pfändung von dem Schuldner gezogen...

    Es gibt

    - eine Pfändung durch das FA des Arbeitseinkommens Januar 2022 (Angabe des Schuldners)

    - eine Pfändung durch das hiesige AG des Arbeitseinkommens März 2022

    - eine Pfändung durch das hiesige AG des Kontos Juli 2023

    - eine Pfändung durch das hiesige AG des Arbeitseinkommens und des Kontos Ende November 2023 --> mit Nichtberücksichtigung von Ehepartner

    Jetzt wurde die Freigabe wegen Doppelpfändung (bereits gepfändetes Arbeitseinkommen) beantragt

    Also würde ich jetzt die Freigabe des Arbeitseinkommens festsetzen.

    Meine Frage ist jetzt, gilt die Nichtberücksichtigung des Ehepartner wie eine vorrangige Pfändung nach § 850d oder 850f ZPO? Also wenigstens für ihren "tieferen" Pfändungsteil?

    Sodass nach der ZU des PfÜBs aus November 2023 beim Arbeitgeber nur noch der Betrag mit Nichtberücksichtigung des Ehepartners auf das Konto überwiesen wird?

    Oder gilt dann immer noch das Prioritätsprinzip und der Gläubiger des PfÜBs aus 2023 wird durch den Drittschuldner erst bedient, wenn der/ die Gläubiger der PfÜBs aus 2022 vollständig befriedigt ist?

  • ich denke der Arbeitgeber müsste an die erste Pfändung das Auszahlen, was bei Berücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltsberechtigte pfändbar ist

    und an den Pfüb von 11/23 das was darüberhinaus pfändbar ist ohne Berücksichtigung der Ehefrau.

    das müsste aber doch aus dem Lohnzettel ersichtlich sein

    Auf jeden Fall dürfte auf dem Kto nur ankommen, was ohne Berücksichtigung der Ehefrau pfändbar ist, man könnte also pauschal freigeben

    Dafür würde ich Lohnzettel und Kto.auszug sehen wollen

  • Nur vorsorglich:
    Hat der Schuldner überhaupt monatlich schwankendes Einkommen?
    Ansonsten ist ohnehin ein konkreter Pfändungsfreibetrag für die jeweilige Pfändung zu bestimmen und keine unbestimmte Freigabe des monatlichen Geldeingangs vom Arbeitsgeber anzuordnen.

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