Europäische Vollstreckungsklausel

  • Hallo zusammen,

    Der Kläger, eine GmbH Co. KG mit Sitz im Inland, hat ein Versäumnisurteil auf Zahlung gegen den Beklagten (Privatperson, wohnhaft in Österreich) und will dafür eine europäische Vollstreckungsklausel nach § 1079 ZPO.

    Die Aufforderung nach § 276 ZPO, Ladung zum Termin und das Versäumnisurteil wurden jeweils mit Einschreiben/Rückschein nach Österreich zugestellt.

    Nach Art. 6 (1) c EuVTVO, Ar. 3 I b und c hat der Schuldner weder widersprochen, noch ist er zum Termin erschienen bzw. hat sich auch nicht vertreten lassen.

    Nach OLG München Beschluss vom 17.11.2015 Az: 7 W 1896/15 ist auch keine Heilung möglich, da bzgl. seitens des Klägers wohl von einem unternehmerischen Geschäft auszugehen ist.

    Damit wäre m.E. grundsätzlich die Erteilung der Klauses abzulehnen.

    Meine Frage dazu:
    Da der Wohnsitz des Schuldners in Österreich liegt, gilt das obige auch oder gibt es noch andere Möglichkeiten einer Erteilung.

    Wäre super, wenn mir einer weiterhelfen könnte.

    Vielen Dank im Voraus

    Sandra

  • Liebe Sandra,

    zu Deiner Frage:

    Die Gläubigerin hat ein Wahlrecht, ob sie sich eine Bestätigung nach Art. 9 Abs. 1 EuVTVO oder eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO ausstellen lassen möchte (Art. 27 EuVTVO).

    1. Bestätigung nach Art. 9 Abs. 1 EuVTVO:

    Das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO stellt eine passiv unbestrittene Forderung iSv. Art. 3 lit. b EuVTVO dar. Sollte es sich dabei um eine passiv unbestrittene Forderung in einer Verbrauchersache handeln, kannst Du aber nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, also in Deutschland hat (Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO). Eine Verbrauchersache liegt dann vor, wenn der Schuldner den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das müsstest Du bitte noch prüfen.

    2. Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO:
    Sollte eine passiv unbestrittene Forderung in einer Verbrauchersache vorliegen, kann sich der Gläubiger alternativ aber auch eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO ausstellen lassen. Dafür ist der Rpfl. am ProzessG des ersten Rechtszugs zuständig (§ 1110 ZPO iVm. § 724 Abs. 2 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 11 RPflG).

    Ich hoffe, Dir damit geholfen zu haben.

    Herzliche Grüße

    Earl Grey

    PS: Ich selbst habe eine Skript zu der Thematik erstellt, das ich Dir gerne zukommen lassen kann.

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