Hallo zusammen,
Der Kläger, eine GmbH Co. KG mit Sitz im Inland, hat ein Versäumnisurteil auf Zahlung gegen den Beklagten (Privatperson, wohnhaft in Österreich) und will dafür eine europäische Vollstreckungsklausel nach § 1079 ZPO.
Die Aufforderung nach § 276 ZPO, Ladung zum Termin und das Versäumnisurteil wurden jeweils mit Einschreiben/Rückschein nach Österreich zugestellt.
Nach Art. 6 (1) c EuVTVO, Ar. 3 I b und c hat der Schuldner weder widersprochen, noch ist er zum Termin erschienen bzw. hat sich auch nicht vertreten lassen.
Nach OLG München Beschluss vom 17.11.2015 Az: 7 W 1896/15 ist auch keine Heilung möglich, da bzgl. seitens des Klägers wohl von einem unternehmerischen Geschäft auszugehen ist.
Damit wäre m.E. grundsätzlich die Erteilung der Klauses abzulehnen.
Meine Frage dazu:
Da der Wohnsitz des Schuldners in Österreich liegt, gilt das obige auch oder gibt es noch andere Möglichkeiten einer Erteilung.
Wäre super, wenn mir einer weiterhelfen könnte.
Vielen Dank im Voraus
Sandra