Vollstreckbare Ausfertigung wird nicht zurückgegeben

  • Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:

    Meine Dezernatsvorgängerin hat einen KFB erlassen, vollstreckbare Ausfertigung ist rausgegangen.
    Dagegen wurde jedoch Rechtsmittel erhoben.

    Tatsächlich ist der KFB falsch berechnet und ich würde gern abhelfen.
    Alle Beteiligten sind auch mit der Art wie ich abhelfen möchte einverstanden.
    Eine Vollstreckung hat aus dem Titel noch nicht stattgefunden

    Es muss doch aber auf jeden Fall zunächst die vollstreckbare Ausfertigung wieder hergegeben werden, oder?!
    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde jetzt schon mehrmals, schriftlich und telefonisch angefordert, aber seit knapp 2 Monaten kein Eingang!
    Wie kann man damit denn nun umgehen?

  • Nein, die vollstreckbare Ausfertigung muss nicht zurückgegeben werden. Es macht die Sache nur „rund“.
    Du machst einen neuen Beschluss, mit dem du den ursprünglichen KFB abänderst. Sollte aus dem alten KFB vollstreckt werden, wäre es Sache des Schuldners dagegen vorzugehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nein, die vollstreckbare Ausfertigung muss nicht zurückgegeben werden. Es macht die Sache nur „rund“.
    Du machst einen neuen Beschluss, mit dem du den ursprünglichen KFB abänderst. Sollte aus dem alten KFB vollstreckt werden, wäre es Sache des Schuldners dagegen vorzugehen.

    Ebenso.

  • Das Gericht kann vom Gläubiger nicht die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen. Vielmehr hat der Schuldner einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 372 BGB analog (MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 724 Rn. 55), sobald du den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Abhilfe aufgehoben und neu festgesetzt hast.

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