Entgegennahme einer Lebensversicherung

  • Die Lebensverischerung des Betreuten ist auf sein Konto nach Fälligkeit ausgezahlt worden; die Betreuerin , die über das Konto aufgrund Bankvollmacht verfügt, hat das Geld für sich verwendet. Hätte die Bank nicht zur Auszahlung die gerichtliche Genehmigung einholen müssen gemäß § 1812 BGB ?

  • Zunächst muß nicht die Bank eine erforderliche Genehmigung einholen sondern die Betreuerin. § 1812 BGB normiert ein Genehmigungserfordernis für die Betreuerin, nicht die Bank. Letztere müßte sich die Genehmigung erforderlichenfalls von der Betreuerin vorlegen lassen. Das ist aber letztlich hier egal, da die Kontoverfügung nicht durch die Betreuerin erfolgte. Es handelte schließlich die Bevollmächtigte. Die Personenidentität führt nicht zu einem Genehmigungserfordernis.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Genehmigung wäre für die Entgegennahme der Versicherungsleistung erforderlich gewesen.

    Dann hätte, wenn die Summe höher als EUR 3.000,00 war, die Versicherung nicht befreiend leisten können.

    Ggf. ist Hinweis an die Versicherungsgesellschaft „zielführend“.

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