Hallo!
Ich habe einen Todeserklärungsbeschluss erlassen. Nunmehr sind alle Veröffentlichungen erfolgt und ist der Beschluss rechtskräftig und damit wirksam.
Hinweis: Es handelte sich nicht um eine kriegsvermisste Person! Seit den 70er Jahren ist die Person verschollen.
Todeszeitpunkt ist im Beschluss der 31.12.1981 nach § 9 Abs. 3 VerschG.
Die Antragstellerin hatte mir seinerzeit sämtliche Ermittlungsbemühungen dargelegt, u.a. Kontaktaufnahmen über mehrere Jahre mit der deutschen Botschaft in Frankreich, mit französischen Behörden, etc.
Nunmehr taucht in der Akte der Abwesenheitspflegschaft - die ja nun aufgehoben werden soll - ein Schreiben der Landstreitkräfte der Französischen Republik auf, dass der Vermisste im Januar 2000 noch in Frankreich "identifiziert" wurde. Das würde bedeuten, der Todeszeitpunkt passt schon mal nicht. Jedoch ist es so, dass darauf im Februar 2000 ein weiteres Schreiben der Landstreitkräfte der Französischen Republik folgte, mit dem mitgeteilt wurde, dass Briefe an die letzte bekannte Anschrift des Vermissten mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückkommen und man bei den Ermittlungen nicht weiter behilflich sein könne.
Also hieß es im Prinzip: Wir haben ihn - nee, doch nicht.
In den Folgejahren nahm die Antragstellerin immer wieder Kontakt mit verschiedenen - auch französischen - Behörden auf, jedoch ohne Erfolg. Im Jahr 2002 erhielt die Antragstellerin von der deutschen Botschaft in Paris die Auskunft, dass der Verbleib des Vermissten nicht ermittelt werden kann.
Nun ist es so, dass es hier natürlich um eine Erbfolge geht. Im Jahr 1999 verstarb ein weiterer Bruder der Antragstellerin und des Vermissten. Ein Erbschein weist die Antragstellerin und den Vermissten als Erben aus.
Der Beschluss ist nun mal in der Welt und rechtskräftig. Nun gibt es doch aber Zweifel an dem Todeszeitpunkt, s. oben. Oder wie seht ihr das?
Reicht das, um den Öffentlichen Glauben der Todeserklärung anzukratzen? Ein richtiger Beweis dafür, dass der Verschollene im Jahr 2000 noch gelebt hat, liegt ja nicht vor.
Würdet ihr das zuständige Nachlassgericht davon in Kenntnis setzen?
Vielen Dank schon mal!