Festsetzung 11 RVG, unklarer Antragsgegner

  • Hallo,

    ich komme in einer Sache nicht weiter. Hoffentlich kann mir jemand auf die Sprünge helfen!

    Der Fall: Der Beklagtenvertreter beantragt die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG.
    Ich bin unsicher, wer sein Mandant ist und ob eine Festsetzung überhaupt möglich ist. Ich glaube nein.

    Klage:
    Klägerin: Inhaberin eines Dauernutzungsrechtes
    Beklagte: die übrigen Inhaber von Dauernutzungsrechten gem. vorgelegter Eigentümerliste

    Klageverfahren: Zustellungen erfolgen an die Verwalterin

    Der Beklagtenvertreter bestellt sich "für die Beklagten"

    Urteil: Anerkenntnisurteil

    Beklagte dort bezeichnet als "die aus der Anlage ersichtlichen Eigentümer der WEG ---Straße"

    Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
    Urteil enthält keine Anlage

    Der Beklagtenvertreter beantragt Kostenfestsetzung nach 11 RVG und berechnet keine Erhöhungsgebühr.

    Ich meine, dass ich mich wegen der Feststellung der von dem Beklagtenvertreter vertretenen Mandanten an der Bezeichnung der Beklagten im Anerkenntnisurteil orientiere. Diese ist allerdings so gefasst, dass keine Identität festgestellt werden kann. Demnach würde ich den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen.

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank

    Stempelchen

  • Aus dem Wortlaut der Klage ergibt sich für mich, dass die einzelnen Eigentümer verklagt wurden und nicht die WEG. Daher würde ich um Konkretisierung bitten, gegen wen genau die Festsetzung erfolgen soll und dann die Betreffenden anhören.

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