Hallo,
ich komme in einer Sache nicht weiter. Hoffentlich kann mir jemand auf die Sprünge helfen!
Der Fall: Der Beklagtenvertreter beantragt die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG.
Ich bin unsicher, wer sein Mandant ist und ob eine Festsetzung überhaupt möglich ist. Ich glaube nein.
Klage:
Klägerin: Inhaberin eines Dauernutzungsrechtes
Beklagte: die übrigen Inhaber von Dauernutzungsrechten gem. vorgelegter Eigentümerliste
Klageverfahren: Zustellungen erfolgen an die Verwalterin
Der Beklagtenvertreter bestellt sich "für die Beklagten"
Urteil: Anerkenntnisurteil
Beklagte dort bezeichnet als "die aus der Anlage ersichtlichen Eigentümer der WEG ---Straße"
Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Urteil enthält keine Anlage
Der Beklagtenvertreter beantragt Kostenfestsetzung nach 11 RVG und berechnet keine Erhöhungsgebühr.
Ich meine, dass ich mich wegen der Feststellung der von dem Beklagtenvertreter vertretenen Mandanten an der Bezeichnung der Beklagten im Anerkenntnisurteil orientiere. Diese ist allerdings so gefasst, dass keine Identität festgestellt werden kann. Demnach würde ich den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank
Stempelchen