Leistungen § 16 f II SGB II

  • Ich hoffe, jmd hatte schon mal so etwas.
    TH beantragt 850 e (Arbeitseinkommen und Leistungen nach § 16 f II SGB II - = Leistungen der Freien Förderung) .
    Schuldner beantragt, dass diese Leistungen pfändungsfrei sein sollen. Der 850 e - Antrag geht klar schon mal nicht, deim Schuldnerantrag hab ich leider nichts gefunden, tendiere nach den SGB Inhalten eher zur Unpfändbarkeit. Das JobCenter als Drittschuldner hat nun wohl von der Inso erfahren und sagt, die Leistung wäre pfändbar und zahlt bereits nun an den TH. Vorher jwurde an den Schuldner gezahlt.

  • Ich hatte sowas auch noch nie, aber mal eine Frage dazu - worin genau besteht denn die freie Förderung in diesem Fall? Woraus ergibt sich, dass Zusammenrechnung ausscheidet?
    Vom Gefühl her wäre ich bei dir und der Unpfändbarkeit, da es sich ja offensichtlich um eine speziell auf den Schuldner abgestimmte Leistung handelt. § 54 SGB I liest sich da aber leider ein wenig anders.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!