Bekanntgabe der Berechtigten

  • Hallo,
    ich habe hier ein unglaublich altes Hinterlegungsverfahren - wegen Gläubigerungewissheit - geerbt und nun bittet mich der Drittschuldner (Hinterleger) den verbliebenen berechtigten Gläubigern eine Nachricht zukommen zu lassen, damit eine Einigung über die Auszahlung gefertigt werden kann. Ich finde das datenschutzrechtlich bedenklich. Was meint Ihr? Andererseits muss es ja auch mal vorangehen....

  • Ich fürchte ich verstehe das Problem nicht.
    Wenn der Hinterleger nun doch eine Einigung unter den potentiell Berechtigten herbeiführen möchte soll er das tun. Dafür, auch für die Übersendung etwaiger Nachrichten, ist nicht die Hinterlegungsstelle zuständig. Es ist alleinige Verantwortung der Berechtigten sich zu einigen oder eben auch nicht.

  • Hallo,
    ich habe hier ein unglaublich altes Hinterlegungsverfahren - wegen Gläubigerungewissheit - geerbt und nun bittet mich der Drittschuldner (Hinterleger) den verbliebenen berechtigten Gläubigern eine Nachricht zukommen zu lassen, damit eine Einigung über die Auszahlung gefertigt werden kann. Ich finde das datenschutzrechtlich bedenklich. Was meint Ihr? Andererseits muss es ja auch mal vorangehen....

    Durch Artikel 17 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist die Hinterlegungsordnung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 als Bundesrecht aufgehoben worden.
    Nach Wegfall der Hinterlegungsordnung (HO) regeln Landesgesetze das Hinterlegungsverfahren. Das Landesrecht BW HintG z.B. gibt in § 4 HintG vom 11.05.2010 ein Einsichtsrecht der Beteiligten in die Hinterlegungsakten, ebenso die Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der HO (VwV AusfHinterlO) in Ziffer 4 b und das Bay.HintG in Art. 6.
    Dritte können unter der Voraussetzung des § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht erhalten.
    Datenschutzrechtliche Gründe können also nicht entgegen stehen.
    Richtig ist allerdings, dass die Hinterlegungsstelle nicht von Amts wegen tätig werden muss.

  • Richtig sollte auch sein, daß die Hinterlegungsstelle nicht die Anschriftenermittlungsstelle und Poststraße des Hinterlegers ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Hinterleger schreibt mir, dass er aus Datenschutzrechtlichen Gründen die Gläubiger untereinandern nicht über deren Daten (Name, Adr, Forderung) informieren darf und deshalb könnte ja das HL-Gericht dies tun. Er war so nett und hat mir eine Liste "evt Berechtigter", "lange nichts gehört Berechtigter" und "auf jedenfall Berechtigter" gemacht.

    Auf einem Vermögensverzeichnis sieht man ja auch die anderen Gläubiger nicht, sondern nur das DR II- Aktenzeichen.

    So richtig glücklich bin ich mit der Sache nicht. Andererseits, wie sollen sie sich jemals einigen, wenn unklar ist wer - seit 17 Jahren - Forderungen hat/noch beansprucht....

  • So wie das Gericht jeden einzelnen Berechtigten anschreiben müßte, kann das der Hinterleger auch tun. Ich bleibe dabei, daß ich das als Versuch ansehe, die Arbeit und Kosten beim Gericht abzuladen. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen, bekommen sie eben das Geld nicht. Auch das ist kein Problem des Gerichts.

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  • Andererseits, wie sollen sie sich jemals einigen, wenn unklar ist wer - seit 17 Jahren - Forderungen hat/noch beansprucht....

    Auch das ist Sache der Beteiligten und nicht Sorge der Hinterlegungsstelle. Oder noch salopper ausgedrückt, noch haben sie mindestens 13 Jahre sich irgendwie zu einigen, sonst verfällt die Hinterlegungsmasse eben dem Land.

  • Der Hinterleger schreibt mir, dass er aus Datenschutzrechtlichen Gründen die Gläubiger untereinandern nicht über deren Daten (Name, Adr, Forderung) informieren darf und deshalb könnte ja das HL-Gericht dies tun. Er war so nett und hat mir eine Liste "evt Berechtigter", "lange nichts gehört Berechtigter" und "auf jedenfall Berechtigter" gemacht.

    Wenn alles richtig gelaufen ist, sollte jeder als Empfangsberechtigter in Frage kommende hinsichtlich der anderen potentiellen Berechtigten - auch wenn sich deren Kreis erweitert hat - informiert worden sein. Damit hätten alle, die es angeht und die im eigenen Interesse etwas zu veranlassen hätten, die notwendigen Informationen erhalten.
    Dann wären weder der Hinterleger, noch die Hinterlegungsstelle hier in der Pflicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo,
    ich habe hier ein unglaublich altes Hinterlegungsverfahren - wegen Gläubigerungewissheit - geerbt und nun bittet mich der Drittschuldner (Hinterleger) den verbliebenen berechtigten Gläubigern eine Nachricht zukommen zu lassen, damit eine Einigung über die Auszahlung gefertigt werden kann. Ich finde das datenschutzrechtlich bedenklich. Was meint Ihr? Andererseits muss es ja auch mal vorangehen....

    Warum muss es vorangehen?

    Und warum interessiert das den Hinterleger?

    Und welche Nachricht?
    Die Nachricht, dass das Geld hinterlegt wurde, hat der Hinterleger doch unmittelbar nach erfolgter Hinterlegung den Berechtigten anzuzeigen und Nachweis darüber zur Akt zu geben. Der Rest ist EINZIG Sache der Berechtigten.

    Vielleicht geht es ja auch voran und wir wissen nur nicht, dass da seit Jahren ein Prozess läuft...
    Müssen wir auch nicht wissen, weil: siehe oben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Andererseits, wie sollen sie sich jemals einigen, wenn unklar ist wer - seit 17 Jahren - Forderungen hat/noch beansprucht....

    Auch das ist Sache der Beteiligten und nicht Sorge der Hinterlegungsstelle. Oder noch salopper ausgedrückt, noch haben sie mindestens 13 Jahre sich irgendwie zu einigen, sonst verfällt die Hinterlegungsmasse eben dem Land.

    Ja, so kann man es auch sehen. Zurücklehnen und abwarten, bis die "Raupe Nimmersatt", die Landeskasse, sich des nicht ausgezahlten Hinterlegungsbetrages bemächtigt. Dafür gibt es weder eine Medaille noch einen Verdienstorden für den Rechtspfleger. :)

    Aber es gibt auch ehrgeizige Rechtspfleger, die nicht nur nach Vorschrift handeln, sondern sich als Fachleute Gedanken machen, wie das Hinterlegungsverfahren zu einem Abschluss gebracht werden kann, ob nun auf Anregung des Hinterlegers, eines Beteiligten oder aus eigenen Überlegungen. In meiner über 35jährigen beruflichen Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung und aus unzähligen Hinterlegungsverfahren könnte ich über eine Vielzahl derartiger Vorgehensweisen berichten.
    Wenn eine Hinterlegungsverfahren, wie gegenständlich, schon über 17 Jahre dauert, ist irgendwo ein Knoten, der durchschlagen gehört. Dazu reicht oftmals eine Sachstandsanfrage des Gerichts an die Gläubiger. Dann müssen auch diese die Akte zur Hand nehmen und sich damit erneut auseinandersetzen.
    Daher meine Hochachtung für Mia, die sich Gedanken über diese alte Akte macht und offensichtlich eine Lösung sucht.
    Wie gesagt: das Hinterlegungsgericht ist dazu nicht verpflichtet, es ist dem/der Rechtspfleger/in aber auch nicht verboten, die Initiative zu ergreifen. Eine Akte weniger bearbeiten zu müssen, ist auch nicht zu verachten. :wechlach:

  • Dann erkläre mir bitte, warum das Gericht (auf Betreiben des Hinterlegers!) den Gläubigern schreiben soll, wenn das der Hinterleger auch ebenso gut selbst tun kann? Ich kenne keine Kollegen, die auf der Suche nach Beschäftigung hilflos durch das Gericht irren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (23. September 2021 um 15:17) aus folgendem Grund: kaufe ein s

  • Es ist schlicht nicht meine Aufgabe als Hinterlegungsstelle hier den Berechtigten oder auch dem Hinterleger seine Verantwortlichkeiten abzunehmen und eine Einigung, sei es freiwillig oder klageweise, herbeizuführen.
    Vor allem und insbesondere dann nicht wenn scheinbar 17 Jahre niemand ein ernsthaftes Interesse am Fortgang oder Abschluss des Verfahrens hat.

    Weiter ist es auch nicht meine Aufgabe mich zur Poststelle des Hinterlegers degradieren zu lassen, weil dieser datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht, die, aus welchem Grunde auch immer, für mich als Hinterlegungsstelle nicht gelten sollen.

  • Dann erkläre mir bitte, warum das Gericht (auf Betreiben des Hinterlegers!) den Gläubigern schreiben soll, wenn das der Hinterleger auch ebenso gut selbst tun kann? Ich kenne keine Kollegen, die auf der Suche nach Beschäftigung hilflos durch das Gericht irren.

    Es ist schlicht nicht meine Aufgabe als Hinterlegungsstelle hier den Berechtigten oder auch dem Hinterleger seine Verantwortlichkeiten abzunehmen und eine Einigung, sei es freiwillig oder klageweise, herbeizuführen.
    Vor allem und insbesondere dann nicht wenn scheinbar 17 Jahre niemand ein ernsthaftes Interesse am Fortgang oder Abschluss des Verfahrens hat.

    Weiter ist es auch nicht meine Aufgabe mich zur Poststelle des Hinterlegers degradieren zu lassen, weil dieser datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht, die, aus welchem Grunde auch immer, für mich als Hinterlegungsstelle nicht gelten sollen.

    Ihr habt zwar recht, aber meine Meinung find ich besser! :wechlach::teufel:

  • Andererseits, wie sollen sie sich jemals einigen, wenn unklar ist wer - seit 17 Jahren - Forderungen hat/noch beansprucht....

    Auch das ist Sache der Beteiligten und nicht Sorge der Hinterlegungsstelle. Oder noch salopper ausgedrückt, noch haben sie mindestens 13 Jahre sich irgendwie zu einigen, sonst verfällt die Hinterlegungsmasse eben dem Land.

    Ja, so kann man es auch sehen. Zurücklehnen und abwarten, bis die "Raupe Nimmersatt", die Landeskasse, sich des nicht ausgezahlten Hinterlegungsbetrages bemächtigt. Dafür gibt es weder eine Medaille noch einen Verdienstorden für den Rechtspfleger. :)

    Aber es gibt auch ehrgeizige Rechtspfleger, die nicht nur nach Vorschrift handeln, sondern sich als Fachleute Gedanken machen, wie das Hinterlegungsverfahren zu einem Abschluss gebracht werden kann, ob nun auf Anregung des Hinterlegers, eines Beteiligten oder aus eigenen Überlegungen. In meiner über 35jährigen beruflichen Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung und aus unzähligen Hinterlegungsverfahren könnte ich über eine Vielzahl derartiger Vorgehensweisen berichten.
    Wenn eine Hinterlegungsverfahren, wie gegenständlich, schon über 17 Jahre dauert, ist irgendwo ein Knoten, der durchschlagen gehört. Dazu reicht oftmals eine Sachstandsanfrage des Gerichts an die Gläubiger. Dann müssen auch diese die Akte zur Hand nehmen und sich damit erneut auseinandersetzen.
    Daher meine Hochachtung für Mia, die sich Gedanken über diese alte Akte macht und offensichtlich eine Lösung sucht.
    Wie gesagt: das Hinterlegungsgericht ist dazu nicht verpflichtet, es ist dem/der Rechtspfleger/in aber auch nicht verboten, die Initiative zu ergreifen. Eine Akte weniger bearbeiten zu müssen, ist auch nicht zu verachten. :wechlach:


    Du verstehst hier einiges falsch.
    Die Raupe Nimmersatt zahlt auch genug aus, zB PKH und BerH.
    Es ist mir völlig egal, ob das Geld beim Staat bleibt oder den Berichtigten ausgezahlt wird.
    Ich will für meine Arbeit weder eine Medaille noch einen Orden. (Wollte ich das, ist das generell der falsche Beruf.)
    Das Hinterlegungsverfahren ist für mich quasi abgeschlossen. Bis sich jemand meldet.
    Weder ist mir langweilig auf Arbeit noch bin ich im Kindergarten. Die Leute sind alt genug und eigenverantwortlich. Die können den Knoten selbst durchschlagen.
    Vielleicht machen sie das sogar und es läuft eine Klage.
    Wenn der Gläubiger seine Zahlungspflicht erfüllt hat, ist für ihn der Vorrang auch abgeschlossen. Auch die vernichten ihre Unterlagen irgendwann. Erlebt man in Zwangsversteigerungsverfahren oft.
    Ich habe eine Akte weniger zu bearbeiten. Die hängt im Regal.
    Wenn mir irgendwann die Arbeit fehlt...nein selbst dann nicht. Jeder ist für sich selbst verantwortlich. Das sollten sich viel mehr bewusst machen und die Schuld nicht immer bei anderen suchen. Vor allem nicht beim Staat, von dem sonst ja auch jede Einmischung unerwünscht ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann erkläre mir bitte, warum das Gericht (auf Betreiben des Hinterlegers!) den Gläubigern schreiben soll, wenn das der Hinterleger auch ebenso gut selbst tun kann? Ich kenne keine Kollegen, die auf der Suche nach Beschäftigung hilflos durch das Gericht irren.

    Es ist schlicht nicht meine Aufgabe als Hinterlegungsstelle hier den Berechtigten oder auch dem Hinterleger seine Verantwortlichkeiten abzunehmen und eine Einigung, sei es freiwillig oder klageweise, herbeizuführen.
    Vor allem und insbesondere dann nicht wenn scheinbar 17 Jahre niemand ein ernsthaftes Interesse am Fortgang oder Abschluss des Verfahrens hat.

    Weiter ist es auch nicht meine Aufgabe mich zur Poststelle des Hinterlegers degradieren zu lassen, weil dieser datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht, die, aus welchem Grunde auch immer, für mich als Hinterlegungsstelle nicht gelten sollen.

    Ihr habt zwar recht, aber meine Meinung find ich besser! :wechlach::teufel:

    :abklatsch

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jetzt hast du es mir aber gegeben.:eek:
    Das wird wieder teuer beim Psychotherapeuten. :gruebel:

    Weder noch.
    Dein Vortrag hat nur einfach nichts mit ehrgeizigen Rechtspflegern zu tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Liebe Mia,
    jetzt hast du hier zwei sehr unterschiedliche Ansichten und dazu noch eine hitzige Diskussion sowie nicht mehr ganz sachgerechte Kommentare zu lesen bekommen.
    Letzteres ist hier mE nicht so häufig der Fall und ich persönlich halte von dieser Art nicht viel.
    Aber das jetzt einmal beiseite gelassen musst du für dich entscheiden, ob du dich in die Vermittlerrolle begeben möchtest.
    Ich persönlich würde das immer nur mit größter Vorsicht tun, denn es kann schnell ausarten und letztlich ist es nicht deine Aufgabe. Solltest du aber hier in dieser Akte das Gefühl haben etwas unternehmen zu müssen, dann lass dich nicht abhalten und versuche es. Es kann natürlich sein, dass du dann für alle Empfangsberechtigten der Ansprechpartner wirst und am Ende vlt doch keine Einigung erzielt werden kann. Das muss dir klar sein.
    Nur noch ein Hinweis: Vorsicht bei Recherchen. Überlege welche Recherchen du anstellst (auch EMA erfasst), da ggf Kosten entstehen können (keine eigenen, aber Erfahrungswerte).

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