Vertretungsausschluss Erbauseinandersetzung

  • Hallo, hier einmal zu meinem Problem:

    Mir liegt der Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung vor. In der dazugehörigen Urkunde findet sich eine Erbauseinandersetzung.
    Eigentümer des Grundbesitzes ist A zu 1/2 und B, C und D zu 1/2 in Erbengemeinschaft. C und D sind minderjährig und werden von Ihrer alleinsorgeberechtigten Mutter vertreten, B ist der Onkel. Nach meiner Ansicht kommt hier ein Vertretungsausschluss der Mutter gem. § 181 BGB für eines der Kinder in Betracht und es wäre ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Wäre dann nur für dieses Kind auch eine famg. Genehmigung zu erteilen gem. §§ 1915, 1822 Nr. 2 BGB? Für das andere Kind könnte ja die Mutter vertreten und es wäre keine Genehmigung aufgrund § 1643 BGB notwendig. Ich bin mit dieser Lösung nicht zufrieden und wäre dankbar für andere Vorschläge oder Hinweise, wenn bei mir ein Denkfehler vorliegt.

    Viele Grüße

  • Auch das Handeln der Mutter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, weil (wie beim Pfleger) auch der Tatbestand des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt ist. Insoweit ergibt sich also zur Genehmigungsbedürftigkeit des Pflegershandelns kein Widerspruch. Im Übrigen sollte auch für das zweite Kind ein Vertretungsausschluss bestehen (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB), was dann wegen § 181 BGB zur Bestellung von zwei Pflegern führen würde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!