Rangvorbehalt bis max. 75% des Kaufpreises

  • Ich habe eine umfangreiche Urkunde, in welcher mehrere Grundstücke verkauft werden. Es ist nur ein Gesamtkaufpreis angegeben.

    Nun soll für zwei Grundstücke eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden, samt Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis zur Höhe von maximal 75 % des Kaufpreises nebst Zinsen...und Nebenleistungen...,einmalig zugunsten...Bank. Bewilligung und Antrag liegen vor. Für die übrigen Grundstücke wird nichts beantragt.
    Nachdem ich keinen gesonderten Kaufpreis für diese zwei Grundstücke habe, halte ich den Rangvorbehalt zu unbestimmt. Anders wäre es, wenn sich der Kaufpreis aus der Urkunde ergibt, auf welche ja bei Eintragung Bezug genommen wird.
    Seht Ihr das auch so?

    Ich habe meine Bedenken in einer Zwischenverfügung an das Notariat dargelegt.
    Nun teilt mir das Notariat mit, dass "der Rangvorbehalt gemäß dem Kaufvertrag für Grundpfandrechte bis zur Höhe von maximal 75% des Kaufpreises bewilligt worden ist, die zulasten des gesamten Kaufgegenstandes (geht aus der Bewilligung nicht hervor!), mithin als Gesamt-Grundpfandrechte eingetragen werden sollen. Vorsorglich wird dies hiermit klargestellt".

    Was haltet Ihr davon?

  • Ich teile deine Auffassung. Das vorbehaltende Recht muss in der Eintragungsbewilligung bestimmt sein (§ 881 Abs. 1 BGB: "bestimmtes Recht"; so auch: Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 2134, 2136). Eine bloße Bestimmbarkeit reicht nicht aus.

  • Aber wo es der Notar in seinem Antwortschreiben doch vorsorglich klargestellt hat?:teufel:
    (Nein, ist natürlich Unfug. Ich schließe mich meinen Vorschreibern an.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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