Umlegung/Flurbereinigung und Risikobegrenzungsgesetz § 1193 II BGB

  • Fall:

    Im Grundbuch wurde am 28.04.2008 auf Grund der Bewilligung vom 14.04.2008 eine Grundschuld für die X-Bank eingetragen zulasten Flurstücken 1 und 2 (eingetragen in Blatt 100 BV 1 und 2).

    Flurstück 2 geht in Flurbereinigung oder Umlegung unter.

    Stattdessen entsteht Flurstück 3 neu.

    Gemäß Lastenblatt lastet die Grundschuld nun auch auf Flurstück 3, während sie an Flurstück 2 gelöscht wird.

    Die Flurbereinigung (oder Umlegung) ist seit dem 13.09.2016 rechtswirksam.

    Eintragung in Abt. III Spalte 7 würde ich -bisher- so vornehmen: Grundschuld belastet infolge der Flurbereinigung xxx Ordn. Nr. 5555 anstelle von BV 2 nun BV 3.

    Nun ist mir der Gedanke gekommen, dass ich hier auch v. A. w. vermerken müsste, dass bzgl. BV 3 gilt, dass das Grundschuldkapital erst nach vorgängiger Kündigung fällig ist (§ 1193 BGB).

    Denn die alte Fälligkeitsregelung ist ja inzwischen unzulässig.

    Wie handhabt Ihr das bei Euch? In der Literatur bin ich zu diesem Randproblem nicht fündig geworden.

    Bin auf Eure Meinungen gespannt. Danke.


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  • Mein Gedanke wäre, dass eine gesetzlich eintretende Änderung des Belastungsgegenstandes (anders als eine rechtsgeschäftliche Pfanderstreckung) keinen Einfluss auf den rechtlichen Inhalt haben kann, sondern dass für die Grundschuld § 1193 BGB weiterhin nicht anwendbar ist. Es liegt ja keine "Neubestellung" vor.

  • Ich schließe mich an. Die bestehende Belastung wurde quasi einfach umgehängt. Es ist keine Neubestellung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Befugnisse der Behörde ergeben sich aus § 61 BauGB, wonach sie Rechte aufheben, ändern und neu begründen darf. Aufheben bedeutet dabei die Beseitigung (Löschung) des Rechts. Neubegründung meint die Bestellung eines völlig neuen Rechts. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Änderung eines Rechts (BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Rz. 14: "Die Änderung von Rechten betrifft vor allem deren Anpassung an die durch die Umlegung geschaffenen neuen Grundstücksverhältnisse.")

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  • Vielen Dank für Euer Feedback. :dankescho

    Ihr beruhigt mich damit. Dann mache ich es auch weiterhin so bisher.


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