Eine BpD soll mit Sterbeurkunde gelöscht werden. Auf Anforderung einer formgerechten Sterbeurkunde teilt der Antragsteller die Meinung des Standesamts mit:
Das Grundbuchamt müsse doch wissen, dass es sich um Archivgut handele, wenn der Berechtigte schon vor mehr als 30 Jahren gestorben ist. Dann könne man keine begl. Abschriften mehr aus dem Sterberegister machen, sondern nur einfache Kopien des Archivguts.
Hat der Standesbeamte recht?