Archivgut? Sterbeurkunde nicht in der Form § 29 GBO

  • So weit war ich auch schon, s.oben.
    Aber hier geht es um Archivgut. Und in den Archivgesetzen der Länder fand ich auch nichts, nur eben diesen Kommentar von Hausmann, auf den man aber nicht zugreifen kann.

    Mir ging es um die "beglaubigten Abschriften" nach BT 76.2 PStG-VwV. Wenn das nach Landesrecht anders ist, befindet sich das Standesamt meiner Meinung nach bezüglich der Angabe einer einschlägigen Norm in der Bringschuld.

    Sind mit "Altregister" nicht die gemeint, die noch nicht digitalisiert sind? Archivgut dürfte nicht unter "Altregister" fallen?

  • Unter "blha.brandenburg.de" findet sich ein Merkblatt zur "Benutzung von Personenstandsurkunden" in Brandenburg. Ohne landesrechtliche Vorschriften zum Archivrecht kommt man dort zum Art. 33 VwVfg. Gibt es dagegen so eine Vorschrift sollte das Standesamt sie benennen können.

  • Unser Landeshauptarchiv ist schon echt klasse. Aus Grundbuchsicht immer eine super Zusammenarbeit.:daumenrau

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  • So ausführlich habe ich das jetzt auch nur für Brandenburg gefunden. Einschließlich der Gebühren. Egal um welches Bundesland es vorliegend geht, gibt es mit Sicherheit ein Verwaltungsverfahrensgesetz, das die Beglaubigung von Dokumenten regelt. Ob da auch spezielle archivrechtliche Bestimmungen bestehen, ist dagegen nicht so sicher. Weiß das Standesamt bestimmt.

  • Und falls es doch archivrechtliche Regelungen geben sollte, die von einer Beglaubigung der Sterbeurkunde absehen möchten, könnte das wegen 29 GBO nicht die speziellere Vorschrift sein und es verbliebe beim Verwaltungsverfahrensgesetz.

  • Mit dem Problem hat sich bereits das DNotI im Gutachten vom 24.06.2009, Erscheinungsdatum 02.11.2009, Gutachten/Abruf-Nr: 92380 befasst
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5e4c9a4aafcac7a
    Es verweist auf die Regierungsbegründung zum neuen PStG (BT-Drs. 16/1831 S. 52), wonach ausdrücklich klargestellt werde, dass auch dann, wenn die Register nach Ablauf der Fortführungsfristen zunächst noch beim Standesamt verbleiben, nur noch eine Nutzung als Archivgut möglich sei. Da die Archivgesetzte der Länder überwiegend nicht vorsehen würden, dass beglaubigte Abschriften aus den Länderarchiven erteilt werden können und keine spezialgesetzliche Regelung für die Erteilung beglaubigter Abschriften entweder durch Standesämter, die Personenstandsurkunden gem. § 61 Abs. 2 PStG nach Ablauf der Fortführungsfrist nach archivrechtlichen Vorschriften verwahren, oder durch die Archive selbst bestünden, komme in Betracht, auf § 33 VwVfG des jeweiligen Landes zurückzugreifen, wonach beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunde (dort: Sterbeurkunde) nach § 33 VwVfG des jeweiligen Landes zu erteilen sind. Werde die Urkunde vom jeweiligen Standesamt verwahrt, so handele es sich um die Erteilung einer beglaubigten Abschrift von einer Eigenurkunde nach § 33 Abs. 1 S. 1 VwVfG des jeweiligen Landes. Werden die Urkunde dagegen von den Archiven verwahrt, so sei aufgrund der jeweiligen Landesverordnung zu prüfen, ob die Archive zur Erteilung einer beglaubigten Abschrift zuständig seien. Dies dürfe regelmäßig zu bejahen sein. Die Behörde sei dann im Sinne einer Ermessenreduzierung auf Null verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift zu erteilen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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