Archivgut? Sterbeurkunde nicht in der Form § 29 GBO

  • Eine BpD soll mit Sterbeurkunde gelöscht werden. Auf Anforderung einer formgerechten Sterbeurkunde teilt der Antragsteller die Meinung des Standesamts mit:

    Das Grundbuchamt müsse doch wissen, dass es sich um Archivgut handele, wenn der Berechtigte schon vor mehr als 30 Jahren gestorben ist. Dann könne man keine begl. Abschriften mehr aus dem Sterberegister machen, sondern nur einfache Kopien des Archivguts.

    Hat der Standesbeamte recht?

  • Das ist Unsinn. Auch von Archivgut können beglaubigte Abschriften erteilt werden - es gibt also eine beglaubigte Abschrift des Sterbebuchs, keine Sterbeurkunde. Zuständig ist die Stelle, beid er die Unterlagen archiviert sind.
    Ansonsten: Beglaubigte Kopie des Geburtseintrags (Aufbewahrungsfrist sind hier 110 Jahre ab Geburt, nicht 30 Jahre ab Versterben) anfordern, da steht auch, dass der Betroffene verstorben ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es reichen völlig aus, eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch mit allen Rand- und Rückseitenvermerken oder eine beglaubigte Ablichtung aus dem Sterbebuch. Die beglaubigten Ablichtungen stellt jedes Standesamt her.

    Die älteste beglaubigte Ablichtung einer Personenstandsurkunde, die ich angefordert habe, stammte aus dem Jahr 1753. Sie war etwas schwierig zu entziffern.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • Der Standesbeamte behauptet das eine, die Kollegen behaupten das andere.

    Vorschriften dazu findet man aber irgendwie nicht. Es gäbe zwar einen Leitfaden zum Archivrecht von Hausmann und da steht auch was zu Beglaubigungen, aber man kann nur das Inhaltsverzeichnis anschauen.

    Auf der website einer Stadt habe ich gefunden:

    "....Aus konservatorischen Gründen ist eine Benutzung nur durch Erteilung von schriftlichen Auskünften und/oder Überlassung von Kopien möglich.
    Aus archivierten Personenstandsunterlagen werden keine Urkunden im Sinne des Personenstandsgesetzes ausgestellt. Die Anfertigung von Kopien bzw. Auszügen oder beglaubigten Kopien nach dem geltenden Archivrecht ist möglich...."

    Was das "geltende Archivrecht" ist, wird da aber auch nicht gesagt. In den Archivgesetzen der Länder findet sich auch nichts.

  • Du kannst von jeder archivierten Urkunde eine beglaubigte Ablichtung (Beglaubigung durch das Standesamt) erhalten. Die Gebühren sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die Gebührenrechnungen für 1 Kopieseite lautet im ungünstigsten Fall 1 Fotokopie 10,00 €, amtliche Beglaubigung 25,00 €. Damit muss man aber leben.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich kenne das nur so:

    1) Nachweis berechtigtes Interesse gegenüber Standesamt oder Stadtarchiv

    2) Erteilung gemäß § 55 PStG

    Stadtarchiv des Standesamtes ist zuständig bei

    Geburten mehr als 110 Jahre
    Ehe mehr als 80 Jahre
    Tod mehr als 30 Jahre.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wenn mir die Archivstelle die Fundstelle der Ausnahmeregelung von der Formbedürftigkeit mitteilen kann...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn mir die Archivstelle die Fundstelle der Ausnahmeregelung von der Formbedürftigkeit mitteilen kann...

    § 29 GBO ist dem Standesbeamten egal. Der läßt sich nur von einer Bestimmung überzeugen, die ihn zum Erstellen einer begl. Abschrift aus dem Sterberegister verpflichtet. Das PstG ist für so was nicht mehr einschlägig, wenn die Eintragung älter als 30 Jahre ist.

  • In unserem Landesarchivgesetz findet sich "Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen Archivordnungen durch Satzung." (§ 16 Abs. 5 BbgArchivG). So etwas gibt es bei Dir bestimmt auch. Du wirst vermutlich die für das jeweilige kommunale Archiv geltende Satzung suchen müssen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In unserem Landesarchivgesetz findet sich "Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen Archivordnungen durch Satzung." (§ 16 Abs. 5 BbgArchivG). So etwas gibt es bei Dir bestimmt auch. Du wirst vermutlich die für das jeweilige kommunale Archiv geltende Satzung suchen müssen.

    :daumenrau Das ist der richtige Ansatz. Die Satzung der betreffenden Gemeinde findet man sogar online. Blöd: Es steht nichts drin, dass begl. Abschriften gefertigt werden können/müssen......

    Die Satzungen sind bei vielen Städten/Gemeinden gleich/ähnlich. Bei vielen steht was zur Beglaubigung drin. Bei der leider nicht...

  • So weit war ich auch schon, s.oben.
    Aber hier geht es um Archivgut. Und in den Archivgesetzen der Länder fand ich auch nichts, nur eben diesen Kommentar von Hausmann, auf den man aber nicht zugreifen kann.

    Mir ging es um die "beglaubigten Abschriften" nach BT 76.2 PStG-VwV. Wenn das nach Landesrecht anders ist, befindet sich das Standesamt meiner Meinung nach bezüglich der Angabe einer einschlägigen Norm in der Bringschuld.

  • Wenn mir die Archivstelle die Fundstelle der Ausnahmeregelung von der Formbedürftigkeit mitteilen kann...

    § 29 GBO ist dem Standesbeamten egal. Der läßt sich nur von einer Bestimmung überzeugen, die ihn zum Erstellen einer begl. Abschrift aus dem Sterberegister verpflichtet. Das PstG ist für so was nicht mehr einschlägig, wenn die Eintragung älter als 30 Jahre ist.

    Da ist die Frage, wem von uns beiden da etwas egal sein kann... :)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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