Schaden durch Nichthandeln des Betreuers

  • Guten Morgen,
    ich habe einen Regressbeschluss erlassen über knapp 4.500 €, da bei der Betreuten unerwartet Bargeld und Sparbücher aufgefunden wurden. Kurz nach Erlass des Regressbeschlusses kam es zu einem Betreuerwechsel. Der bisherige Betreuer hat – da ihm der Beschluss über seine Entlassung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit noch nicht zugegangen war – gegen den Regressbeschluss Beschwerde eingelegt, wonach der Regressbeschluss eigentlich in voller Höhe hätte aufgehoben werden müssen. Nach meiner Aufklärung hat er die Beschwerde zurück genommen und umgehend den neuen Betreuer informiert. Ich selbst habe den neuen Betreuer ebenfalls informiert und ihn ausdrücklich auf die laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen. Der neue Betreuer hat allerdings nichts gemacht, so dass der Regressbeschluss nun rechtskräftig geworden ist.
    Mir bleibt ja jetzt nichts anderes übrig als die Kostenrechnung zu erstellen. Aber muss ich auch irgendwie gegen den neuen Betreuer vorgehen? Sache dem Richter vorlegen zur etwaigen Bestellung eines Ergänzungsbetreuers? Ich als Betreuungsgericht kann ja den neuen Betreuer nicht auffordern, den Schaden, der der Betreuten durch sein Nichthandeln entstanden ist, ihr zu ersetzen, oder?
    Vielen Dank für eure Unterstützung!

  • Vor etlichen Jahren fiel die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Regress für verauslagte Betreuervergütungen usw. weg. Seitdem kann der Betreuer ggf. die Einrede der Verjährung geltend machen.

    In diesem Zusammenhang wurde damals auch bereits diskutiert, ob es ein pflichtwidriges Handeln des Betreuers darstellt, wenn er sich nicht der Einrede der Verjährung bedient. Wenn ich micht recht entsinne, wurde das überwiegend verneint.

    Genauso sehe ich das - bis zu einer eventuellen Sachverhaltsergänzung - in diesem Fall.

    Entscheidend könnte sein, was nach der Anordnung des Regress passierte, dass der Regressbeschluss aufgrund einer Beschwerde hätte in voller Höhe aufgehoben werden müssen. Waren wichtige Anschaffungen zu tätigen bzw. Heimkosten zu zahlen oder hat der Betreute schnell noch ein paar Anschaffungen getätigt, um den Regress nicht zahlen zu müssen?

  • Vor etlichen Jahren fiel die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Regress für verauslagte Betreuervergütungen usw. weg. Seitdem kann der Betreuer ggf. die Einrede der Verjährung geltend machen.

    In diesem Zusammenhang wurde damals auch bereits diskutiert, ob es ein pflichtwidriges Handeln des Betreuers darstellt, wenn er sich nicht der Einrede der Verjährung bedient. Wenn ich micht recht entsinne, wurde das überwiegend verneint.

    Genauso sehe ich das - bis zu einer eventuellen Sachverhaltsergänzung - in diesem Fall.

    Entscheidend könnte sein, was nach der Anordnung des Regress passierte, dass der Regressbeschluss aufgrund einer Beschwerde hätte in voller Höhe aufgehoben werden müssen. Waren wichtige Anschaffungen zu tätigen bzw. Heimkosten zu zahlen oder hat der Betreute schnell noch ein paar Anschaffungen getätigt, um den Regress nicht zahlen zu müssen?

    Sorry, der Regressbeschluss hätte nicht in voller Höhe aufgehoben werden müssen, ich hab mich vertan! Der Regressbetrag hätte nach den Angaben in der Beschwerde nur noch ca. 500 € sein dürfen.
    Nein, der sehr zuverlässige (Vereins-)Betreuer hat "nicht noch schnell" das Vermögen geschmälert, es waren ganz normale Rechnungen (Heimkosten, Rückzahlung öffentlicher Gelder...) zu begleichen.

  • Vor etlichen Jahren fiel die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Regress für verauslagte Betreuervergütungen usw. weg. Seitdem kann der Betreuer ggf. die Einrede der Verjährung geltend machen.

    In diesem Zusammenhang wurde damals auch bereits diskutiert, ob es ein pflichtwidriges Handeln des Betreuers darstellt, wenn er sich nicht der Einrede der Verjährung bedient. Wenn ich micht recht entsinne, wurde das überwiegend verneint.

    Genauso sehe ich das - bis zu einer eventuellen Sachverhaltsergänzung - in diesem Fall.

    Entscheidend könnte sein, was nach der Anordnung des Regress passierte, dass der Regressbeschluss aufgrund einer Beschwerde hätte in voller Höhe aufgehoben werden müssen. Waren wichtige Anschaffungen zu tätigen bzw. Heimkosten zu zahlen oder hat der Betreute schnell noch ein paar Anschaffungen getätigt, um den Regress nicht zahlen zu müssen?

    Sorry, der Regressbeschluss hätte nicht in voller Höhe aufgehoben werden müssen, ich hab mich vertan! Der Regressbetrag hätte nach den Angaben in der Beschwerde nur noch ca. 500 € sein dürfen.
    Nein, der sehr zuverlässige (Vereins-)Betreuer hat "nicht noch schnell" das Vermögen geschmälert, es waren ganz normale Rechnungen (Heimkosten, Rückzahlung öffentlicher Gelder...) zu begleichen.

    Heimkosten sind das eine, aber was heißt "Rückzahlung öffentlicher Gelder"?
    Vielleicht hätte der Betreuer bei dieser Behörde mitteilen müssen, dass wegen des angeordneten Regress der Betroffene bedürftig ist und eine Rückzahlung daher (aktuell) nicht möglich bzw. deren Anordnung nicht gerechtfertigt?
    Auch Betreuervergütungen aus der Staatskasse sind öffentliche Gelder. Der Justizfiskus muss nicht immer hinter die Forderungen anderer Behörden zurücktreten.

  • Am Rande: Einen Entlassungsbeschluss kann man nicht mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit versehen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Im Übrigen wird die Entlassung auch ohne eine solche Anordnung mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

    Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Alle Handlungen des entlassenen Betreuers, die vorher liegen, sind wirksam und alle die danach liegen, sind es nicht (Beschwerdeinlegung/Rücknahme?).

  • Am Rande: Einen Entlassungsbeschluss kann man nicht mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit versehen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Im Übrigen wird die Entlassung auch ohne eine solche Anordnung mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

    Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Alle Handlungen des entlassenen Betreuers, die vorher liegen, sind wirksam und alle die danach liegen, sind es nicht (Beschwerdeinlegung/Rücknahme?).

    Also der Betreuungsrichter hat in seinem Beschluss geschrieben: "In pp wird anstellen von Herrn A nun Herr B zum Betreuer bestellt. Die Aufgabenkreise bleiben unverändert und umfassen: ... Die Entscheidung ist sofort wirksam." und ich gehe zu 99% davon aus, dass das TSJ auch genau so vorgibt. :confused:
    Ich hab es ehrlich gesagt noch nie problematisiert, geschweige denn geprüft! Aber hier wäre es ja von entscheidender Bedeutung!

  • Diese Problematik ist mir ehrlich gesagt völlig schnuppe. Das Geld ist weg. Fertig. Ich habe nämlich eine Entscheidung meines Landgerichts wie folgt: Innerhalb der Beschwerdefrist wurde in einem Fall vor ein paar Jahren vorgetragen, dass der Betreute selbst (kein Einwilligungsvorbehalt) das über dem Schonbetrag liegend Geld ausgegeben hat für... ich glaube es waren damals Möbel. Ich habe der Beschwerde damals nicht abgeholfen, weil der Betreute diese Anschaffungen nur getätigt hat, um dem Regress zu entkommen. Mein Landgericht hat allerdings ausgeführt, dass es unerheblich sei, wofür das Geld ausgegeben worden ist, entscheiden sei nur, dass es weg ist und das Vermögen jetzt unterm Schonbetrag liegt. Seit dem lasse ich mir in der Beschwerde nur die aktuellen Kontenstände nachweisen, aber steige nicht auch in die Prüfung ein, ob diese oder jene Ausgabe denn wirklich hätte sein müssen. Mein LG will es ja so.

  • Wenn der alte Betreuer zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels noch Betreuer war, da ihm der Entlassungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben wurde, hat er fristgerecht im Namen des Betreuten Rechtsmittel eingelegt.

    Wenn ihm zum Zeitpunkt der Rücknahme des Rechtsmittels der Entlassungsbeschluss bekannt war, konnte er die Rücknahme nicht mehr erklären, das könnte nur der neue Betreuer, so dass du weiterhin ein noch nicht beschiedenes Rechtsmittel gegen deinen Beschluss hast.

  • Wenn der alte Betreuer zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels noch Betreuer war, da ihm der Entlassungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben wurde, hat er fristgerecht im Namen des Betreuten Rechtsmittel eingelegt.

    Wenn ihm zum Zeitpunkt der Rücknahme des Rechtsmittels der Entlassungsbeschluss bekannt war, konnte er die Rücknahme nicht mehr erklären, das könnte nur der neue Betreuer, so dass du weiterhin ein noch nicht beschiedenes Rechtsmittel gegen deinen Beschluss hast.

    Ja, richtig. Ich bin mir aber nicht sicher, ob nicht doch die sofortige Wirksamkeit bei einem Betreuerwechsel angeordnet werden kann. § 287 FamFG spricht ja vom "Bestand der Bestellung eines Betreuers". Leider geht zumindest der MüKo nicht weiter auf das Thema ein. Ich muss noch woanders lesen...

  • Wenn der alte Betreuer zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels noch Betreuer war, da ihm der Entlassungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben wurde, hat er fristgerecht im Namen des Betreuten Rechtsmittel eingelegt.

    Wenn ihm zum Zeitpunkt der Rücknahme des Rechtsmittels der Entlassungsbeschluss bekannt war, konnte er die Rücknahme nicht mehr erklären, das könnte nur der neue Betreuer, so dass du weiterhin ein noch nicht beschiedenes Rechtsmittel gegen deinen Beschluss hast.

    Genau.
    Dem neuen Betreuer hätte mE der Regressbeschluss dann auch zugestellt werden müssen, damit die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.

  • Wenn der alte Betreuer zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels noch Betreuer war, da ihm der Entlassungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben wurde, hat er fristgerecht im Namen des Betreuten Rechtsmittel eingelegt.

    Wenn ihm zum Zeitpunkt der Rücknahme des Rechtsmittels der Entlassungsbeschluss bekannt war, konnte er die Rücknahme nicht mehr erklären, das könnte nur der neue Betreuer, so dass du weiterhin ein noch nicht beschiedenes Rechtsmittel gegen deinen Beschluss hast.

    Ja, richtig. Ich bin mir aber nicht sicher, ob nicht doch die sofortige Wirksamkeit bei einem Betreuerwechsel angeordnet werden kann. § 287 FamFG spricht ja vom "Bestand der Bestellung eines Betreuers". Leider geht zumindest der MüKo nicht weiter auf das Thema ein. Ich muss noch woanders lesen...

    Auch bei einem Betreuerwechsel kann die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden, vgl. Rolf Jox in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 287 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen, Rn. 5:

    Zitat

    Das Gericht kann durch Beschluss, der in der Endentscheidung enthalten sein, aber auch gesondert gefasst werden kann, die sofortige Wirksamkeit einer in Betreuungssachen getroffenen Entscheidung anordnen. Das setzt voraus, dass entweder Gefahr im Verzug oder eine Bekanntmachung an den Betreuer nicht möglich ist. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die Verzögerung bis zu einer den Anforderungen der §§ 41, 15 FamFG entsprechenden Bekanntgabe an den Betreuer eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen erwarten lässt.

    M. E. ist das für verschiedene Fälle auch einsichtig.

    Typischer Fall z. B: Betreuer hat Gelder des Betroffenen veruntreut. Da soll natürlich schnellstmöglich reagiert werden können.
    Oder auch eine schwere eigene Erkrankung des Betreuers, z. B. Schlaganfall oder Herzinfarkt mit absehbar schweren Folgeschäden

  • Wenn der alte Betreuer zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels noch Betreuer war, da ihm der Entlassungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben wurde, hat er fristgerecht im Namen des Betreuten Rechtsmittel eingelegt.

    Wenn ihm zum Zeitpunkt der Rücknahme des Rechtsmittels der Entlassungsbeschluss bekannt war, konnte er die Rücknahme nicht mehr erklären, das könnte nur der neue Betreuer, so dass du weiterhin ein noch nicht beschiedenes Rechtsmittel gegen deinen Beschluss hast.

    Genau.
    Dem neuen Betreuer hätte mE der Regressbeschluss dann auch zugestellt werden müssen, damit die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.



    Okay... wo steht das? :confused: Ich meine, dass der Regressbeschluss der Person bekannt zu machen ist, die im Zeitpunkt des Erlasses zum Betreuer bestellt ist.
    Auch wenns rechtlich unerheblich ist, hier die konkreten Daten: Regressbeschluss hab ich erlassen am 22.07., der Betreuerwechsel wurde 10.08. beschlossen. Beide Beschlüsse am Erlasstag auch raus gegangen.

  • Danke Frog! :) Ohne jetzt weiter gelesen zu haben, bestätigt das mein Bauchgefühl.
    Bedeutet also in meinem Fall, dass ich dem alten Betreuer kein dummes Zeug erzählt hab, als ich ihm schrieb, dass er am 12.08. (Eingang Beschwerde) kein Betreuer mehr war (Betreuerwechsel unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit am 10.08.). Er hat ja auch brav die Beschwerde zurück genommen und gleichzeitig geschrieben, dass er den neue Betreuer telefonisch über den Sachverhalt und die laufende Rechtsmittelfrist informiert hat. Parallel hab ich dem neuen Betreuer meinen Schriftverkehr mit dem alten Betreuer übersandt mit der Aufforderung tätig zu werden. So sind wir wieder bei meiner ersten Frage: Was mach ich nun nach Eintritt der Rechtskraft des Regressbeschlusses? Lege ich die Sache dem Richter vor wg. Ergänzungsbetreuung oder kann ich den neuen Betreuer auffordern, der Betreuten den Schaden zu erstatten, der durch sein Nichthandeln eingetreten ist?

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