Verbindung Pflichtverteidigergebühren

  • Verfahren Nr. 1
    11.2019 Anklage

    keine Beiordnung Pflichtverteidiger erfolgt

    6/2020 Verbindung mit Verfahren Nr. 2

    HVT


    Verfahren Nr. 2

    5/2020 Anklage

    5/2020 Beiordnung Pflichtverteidiger

    6/2020 Verbindung mit Verfahren Nr. 1


    RA rechnet wie folgt ab:
    Verfahren 1
    Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr

    Verfahren 2
    Grundgebühr

    ???

  • Dann sind aber im zweiten Verfahren zumindest GG und VG entstanden vor Verbindung.

    Und weiter stellt sich die Frage, was mit der Pflichtverteidigung nach Verbindung passiert ist. Wurde erstreckt? Findet sich dazu überhaupt nichts in der Akte? Die Beiordnung endet doch nicht einfach so, nur weil zu einem anderen Verfahren hinzuverbunden wurde. Es ist schließlich weiterhin zumindest für den Vorwurf zu 2. ein Fall notwendiger Verteidigung.

  • ...
    Und weiter stellt sich die Frage, was mit der Pflichtverteidigung nach Verbindung passiert ist. Wurde erstreckt? Findet sich dazu überhaupt nichts in der Akte? Die Beiordnung endet doch nicht einfach so, nur weil zu einem anderen Verfahren hinzuverbunden wurde. ....

    Im Verfahren Nr. 1 gab es laut Sachverhalt nie eine Beiordnung, siehe den Beitrag #1

  • Das habe ich schon verstanden. Aber der zweite Vorwurf ist ein Fall notwendiger Verteidigung, und daran ändert sich nichts, nur weil das Verfahren zu einem anderen hinzuverbunden wurde.

    Ich wäre so ungeklärt schon gar nicht in die Hauptverhandlung gegangen. Deshalb vermute ich, dass zumindest zwischen Vorsitzendem und Verteidiger irgendwie Einigkeit darüber herrschte, was mit der PV passiert.

  • Ich häng meine Frage hier mal dran, weil ich grad mein Rechtsempfinden nicht begründen kann. Vielleicht kennt ja jemand eine Fundstelle/Rechtsprechung dazu.

    Bei der Staatsanwaltschaft gab es ursprünglich 3 verschiedene Ermittlungsverfahren gegen 3 verschiedene Personen in unterschiedlichen Konstellationen. Mein Angeklagter A war dabei nur in einem der Verfahren beteiligt. In diesem Verfahren wurde ihm noch im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt. Vor Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren verbunden. Führend wurde eines der anderen Verfahren.

    Jetzt hab ich also einerseits unter meinem Aktenzeichen nie eine Bestellung gehabt, andererseits gabs aber keine anderen Anklagepunkte als dienjenigen des Verfahrens der Bestellung, weshalb mein Empfinden sagt, dass die Bestellung dann ja noch gelten müssste. Ich frag ich mich deshalb, ob ich die Vergütung (einschließlich der geltend gemachten Gebühren für die I. Instanz unter meinem Az.) einfach festsetzen kann oder ob ich unter meinem Az. noch irgendeinen Beschluss des Richters brauch. Gibt es dazu irgendwo was zum Nachlesen? Oder ist das ganz klar und ich seh das grade vor lauter Erstreckung oder nicht Erstreckung viel zu kompliziert?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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