EU-Erbrechtszeugnis für Vermächtnisnehmerin/ zur Verwendung in Belgien

  • Hallo, ich habe eine Vermächtnisnehmerin. Dieser Vermächtnisnehmerin ist in einem notariellen Testament ein Grundstück in Belgien zugewandt worden.
    Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Kann die Vermächtnisnehmerin (Vindikationslegat?) ein EU-Erbrechtszeugnis für das Grundstück in Belgien beantragen?
    Ist das dann ein Teil-Zeugnis (nur der Antrag im amtlichen Formular für die Vermächtnisnehmerin)?

    Trifft insofern die EuGH Entscheidung aus 2017 zu(EuGH Kubicka NJW 2017, 3767) zu?

  • Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Kann die Vermächtnisnehmerin (Vindikationslegat?) ein EU-Erbrechtszeugnis für das Grundstück in Belgien beantragen?

    Wenn deutsches Erbstatut greift, dann gibt es kein Vindikationslegat.

  • Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Kann die Vermächtnisnehmerin (Vindikationslegat?) ein EU-Erbrechtszeugnis für das Grundstück in Belgien beantragen?

    Wenn deutsches Erbstatut greift, dann gibt es kein Vindikationslegat.


    Genau so ist es.
    Ein ENZ bekommt/en der/die Erbe/n, die dann das Vermächtnis erfüllen können.

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  • Hätte der Erblasser in seinem Testament z.B. italienisches Recht wählen und die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl schaffen müssen.

  • Hätte der Erblasser in seinem Testament z.B. italienisches Recht wählen und die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl schaffen müssen.


    Dann erklär mir mal wie das ein deutscher Staatsbürger machen soll (Art. 22 Abs. 1 EuErbRVO).

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  • Hätte der Erblasser in seinem Testament z.B. italienisches Recht wählen und die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl schaffen müssen.


    Dann erklär mir mal wie das ein deutscher Staatsbürger machen soll (Art. 22 Abs. 1 EuErbRVO).

    Man nehme: gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.

  • Hätte der Erblasser in seinem Testament z.B. italienisches Recht wählen und die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl schaffen müssen.


    Dann erklär mir mal wie das ein deutscher Staatsbürger machen soll (Art. 22 Abs. 1 EuErbRVO).

    Man nehme: gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.


    Berechtigt nicht zur Rechtswahl.

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  • Hätte der Erblasser in seinem Testament z.B. italienisches Recht wählen und die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl schaffen müssen.


    Dann erklär mir mal wie das ein deutscher Staatsbürger machen soll (Art. 22 Abs. 1 EuErbRVO).

    Man nehme: gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.


    Berechtigt nicht zur Rechtswahl.

    Wieso? Gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Italien führt doch zum italienischen Recht und damit zum Vindikationslegat, oder? Gepaart mit italienischem ENZ? ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Einstein (24. September 2021 um 17:53)

  • Hätte der Erblasser in seinem Testament z.B. italienisches Recht wählen und die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl schaffen müssen.


    Dann erklär mir mal wie das ein deutscher Staatsbürger machen soll (Art. 22 Abs. 1 EuErbRVO).

    Man nehme: gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.


    Berechtigt nicht zur Rechtswahl.

    Wieso? Gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Italien führt doch zum italienischen Recht und damit zum Vindikationslegat, oder? Gepaart mit italienischem ENZ? ;)

    Der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes ist aber die objektive Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO und keine subjektive Anknüpfung (Rechtswahl) nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO. Der Erblasser kann nur das Recht seiner Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes wählen.

  • Der testamentarische Erbe will jetzt einen Antrag auf Erteilung eines EU-Erbrechtszeugnisses stellen.
    Kann und darf dann für die Vermächtnisnehmerin die Anlage IV Formblatt V (Angaben zu möglichen Berechtigten) des amtlichen Vordrucksatzes für das EU-Erbrechtszeugnisses ausgefüllt werden?
    Würde das Grundbuchamt in Belgien mit dieser Anlage IV den Grundbesitz auf die Vermächtnisnehmerin umschreiben?

  • Der testamentarische Erbe will jetzt einen Antrag auf Erteilung eines EU-Erbrechtszeugnisses stellen.
    Kann und darf dann für die Vermächtnisnehmerin die Anlage IV Formblatt V (Angaben zu möglichen Berechtigten) des amtlichen Vordrucksatzes für das EU-Erbrechtszeugnisses ausgefüllt werden?
    Würde das Grundbuchamt in Belgien mit dieser Anlage IV den Grundbesitz auf die Vermächtnisnehmerin umschreiben?

    Wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist:
    1) nein.
    2) die GBO gilt nur in Deutschland, in Belgien gibt es kein Grundbuchamt.

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  • Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt laut Akte doch in Belgien und eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht getroffen.
    Ist für das EU-Erbrechtszeugnis das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zuständig?

  • Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt laut Akte doch in Belgien und eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht getroffen.
    Ist für das EU-Erbrechtszeugnis das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zuständig?

    Nein, die in Belgien zuständige Stelle (Art. 4 EUErbRVO), wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EUErbRVO getroffen wurde.

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