Vollstreckung aus Europäischen Zahlungsbefehl

  • Hallo, habe meinen ersten Europäischen Zahlungsbefehl als Titel. Er ist aus Polen und ich habe folgende 2 Probleme.
    Im originalen Europäischen Zahlungsbefehl und in der Übersetzung steht die Hauptforderung in EUR, aber die Kosten in Zloty. Muss ich als Vollstreckungsrechtspfleger jetzt nachforschen, wie der Kurs ist und umrechnen?
    Im Titel steht "Zinsen ab den" - aber es steht kein Zinssatz da. Trotzdem macht der Gl. Zinsen geltend. Es gibt doch jetzt keine einheitlichen europäischen Zinsen für solche Fälle, oder?
    Vielen Dank im Vorraus.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Habe mir den Europäischer Zahlungsbefehl Formblatt E mal als Formular angesehen.
    Da ist keine Zeile für den Zinssatz und es steht da
    * Siehe Buchstabe f unter „Wichtige Hinweise für den Antragsgegner“
    und in den Hinweisen steht unter f
    f. Es können nach einzelstaatlichem Recht bis zur Vollstreckung dieses Zahlungsbefehls Zinsen anfallen. In diesem Fall erhöht sich der zu
    zahlende Gesamtbetrag.
    Da würde ich sagen, nach deutschem Recht keine Vollstreckung von Zinsen ohne Titulierung.
    Wie seht Ihr das?

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  • Die Kosten können, wie sich bereits aus dem Formblatt E für den Europäischen Zahlungsbefehl selbst ergibt ("Währung" und "PLN- Polnischer Zloty", auch in polnischen Zloty angegeben werden. Welche Vollstreckungsmaßnahme sollst Du denn anordnen?

    Du musst die polnischen Zloty ggf. als Vollstreckungsorgan selbst in Euro umrechnen.

    Ich vermute stark, dass es sich um gesetzliche Zinsen handelt. Das Problem ist, dass in polnischen Entscheidungen der gesetzliche Zinssatz nicht angegeben wird. Dieser ist aber Art. 481 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs zu entnehmen.

    Ich würde eine Zwischenverfügung erlassen und dem Gläubiger aufgegeben mitzuteilen, ob es sich bei den titulierten Zinsen um gesetzliche Zinsen handelt. Bejahendenfalls möge dieser durch eine Übersetzung der maßgeblichen Vorschrift nachgewiesen werden.

  • Danke für die Antwort.
    Beantragt ist ein [FONT=&amp]Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.[/FONT]
    Hinsichtlich der Zinsen denke ich, dass dies dem[FONT=&amp] § 726 I ZPO widerspricht, da im formalisierten deutschen Zwangsvollstreckungsverfahren keine Prüfung des materiellen Bestandes einer Forderung erfolgt.[/FONT] Die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehl erfolgt nach den Gesetzen des Landes, in dem vollstreckt werden soll. Ein deutscher Titel, in dem nur was von gesetzliche Zinsen steht, ist ohne Klausel [FONT=&amp] § 726 I ZPO nicht vollstreckbar. [/FONT]Ich weiß nur nicht, ob die EU hier diesbzgl. irgendetwas zum Europäischen Zahlungsbefehl beschlossen hat.

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  • Diese Auffassung kann ich leider nicht teilen. Der vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl bedarf nach der ausdrücklichlichen Regelung in § 1093 ZPO gerade keiner Vollstreckungsklausel.

    Die Zinsen sind nach polnischem Recht ordnungsgemäß tituliert. Deshalb konnte auch eine Vollstreckbarerklärung erfolgen (Art. 18 Abs. 2 EuMVVO).

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