• Hallo,

    im Ergebnis einer außergerichtlichen Korrespondenz aufgrund einer Forderungsangelegenheit wurde im Ergebnis ein Schuldanerkenntnis und ein Stundungsangebot zugestimmt. Eine Einigungsgebühr wurde abgerechnet, welche abgelehnt wird.
    Ein Entgegenkommen liegt doch durch die Gewährung der Ratenzahlung aber vor......

  • Die reine Ratenzahlungsvereinbarung löst nur dann eine Einigungsgebühr aus, wenn auch die Voraussetzungen der VV 1000 RVG gegeben sind. Ein reines Schuldanerkenntnis nebst Ratenzahlungsvereinbarung dürfte da nicht genügen (VV 1000 Abs. 1 Nr. 2 RVG).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wegen des in der Vereinbarung enthaltenen Schuldanerkenntnis und des Stundungsangebots ist m. E. eine Einigungsgebühr entstanden, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021 Rn. 217, RVG VV 1000 Rn. 217

    Zitat

    Besteht kein Streit über einen Anspruch und wird er in eine privatschriftliche Vereinbarung mit aufgenommen, so fällt dadurch eine Einigungsgebühr an, obgleich kein Vollstreckungstitel geschaffen wird. Die Position des Gläubigers verbessert sich. In aller Regel wird ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegen. Dem Gläubiger wird die Rechtsverfolgung durch eine Beweislastumkehr erleichtert.

    Sinn der Regelung dürfte ja nicht sein, dass der Gläubiger erst eine Klage einreichen muss, um diese alsbald durch Vereinbarung zu erledigen (und dadurch die Einigungsbühr sicher zu verdienen).

  • Interessante Auffassung im Kommentar.

    Dabei sagt doch gerade die von mir zitierte Gesetzesstelle, dass der Gläubiger eben keinen Titel erwirken muss, sondern im Gegenzug auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet und dadurch beide Seiten eine Art Zugeständnis machen.

    Es bedeutet ja auch nicht, dass der Gläubiger erst eine Klage erheben müsste, sondern dass er gerade zusichert, kein gerichtliches Verfahren überhaupt anhängig zu machen, solange sich der Schuldner an die Vereinbarung hält.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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