Verfügung durch Testamentsvollstrecker - Erbnachweis?

  • Guten Morgen,
    im Kaufvertrag tritt der Testamentsvollstrecker auf und veräußert entgeltlich im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis den Grundbesitz.
    Der noch eingetragene verstorbene Eigentümer hat ein notarielles Testament hinterlassen, in welchem er u. a. die „Freunde der Rotfinken, z. Hd. Frau Amselspecht“ zum Miterben eingesetzt hat. Aus der Nachlassakte ergibt sich, dass dieser genannte Miterbe jedoch niemals im Vereinsregister eingetragen war und dieser „Verein“ oder Zusammenschluss oder was auch immer niemals existiert hat – stattdessen aber der eingetragene Verein „Hilfe für Rotfinken in Not e. V.“. Der NL-Richter hat in einem Vermerk auch festgehalten, dass Miterbe wohl nicht die „Freunde der Rotfinken, z. Hd. Frau Amselspecht“ geworden ist, sondern der eingetragene Verein „Hilfe für Rotfinken in Not e. V.“.
    Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Ich habe zwischenverfügt, dass ich wegen der nicht eindeutigen Bezeichnung des v. g. Miterben einen Erbschein benötige. Unter Verweis auf den Beschluss des OLG München vom 15.01.2019, AZ: 43 Wx 400/18 (Link s.u.) teilt der Notar nun mit, dass es der Vorlage eines Erbscheins nicht bedarf.
    Ich habe die Entscheidung gelesen, möchte mich dem auch anschließen, bin aber unsicher. Da hier kein GB-Kollege da ist, die Frage nun an Euch: Brauch ich tatsächlich keinen Erbschein?
    Ich danke Euch!

    https://www.juris.testa-de.net/perma?d=KORE218292013

  • Also vermutlich Zweibrücken, Frankfurt oder München.

    Diese Entscheidungen halte ich für unzutreffend (vgl. Bestelmeyer FGPrax 2020, 264; Amann MittBayNot 2012, 267). Beim Handeln eines nicht oder nicht ausreichend Bevollmächtigten auf der Veräußererseite kommt ja auch niemand auf die Idee, dass die Vollmacht erst beim Vollzug der Auflassung zu prüfen wäre. Gleiches gilt beim vollmachtlosen Handeln auf der Veräußererseits (vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung) und beim Fehlen einer familiengerichtlichen oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil der Veräußerer minderjährig ist oder für ihn eine Betreuung angeordnet ist.

    Die besagte OLG-Ansicht führt dazu, dass der Käufer nach eingetragener Vormerkung brav zahlt und ihm das Grundbuchamt dann beim Vollzug der Auflassung die Zunge herausstreckt, weil der Testamentsvollstrecker unentgeltlich verfügt hat. Kaum nachvollziehbar.

    Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt ordnungsgemäß durch TV-Zeugnis oder Annahmebescheinigung nachgewiesen? Ich frage nur vorsorglich, weil der Sachverhalt dazu nichts mitteilt.

  • Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt ordnungsgemäß durch TV-Zeugnis oder Annahmebescheinigung nachgewiesen? Ich frage nur vorsorglich, weil der Sachverhalt dazu nichts mitteilt.

    Selbstredend. Hatte den Sachverhalt natürlich sehr verkürzt und nur die problematischen Passagen dargestellt. Sonst hätte das hier den Rahmen gesprengt.

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