Zuständigkeit Vollstreckung von Ordnungsgeld

  • Das Gericht der Hauptsache ist hinter den 7 Bergen. Hier am Ende der bewohnten Welt sollte im Rahmen der Rechtshilfe ein Zeuge vernommen werden.

    Der kam natürlich nicht. Die Richterin hier macht einen Ordnungsgeldbeschluss gegen den ausgebliebenen Zeugen, den ich nun vollstrecken soll.

    Bin ich dafür überhaupt zuständig, oder macht das das Gericht der Hauptsache ?

  • Super (oder auch nicht) jedenfalls vielen Dank.

    Wenn der Richter gem. § 400 ZPO anordnen darf, werde ich vollstrecken müssen.

    Und der hiesige Landeshaushalt freut sich...

  • Denke doch. Zuständig ist für die Vollstreckung der Vorsitzende des Gerichts, das das Ordnungsgeld erlassen hat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.1997- 6 W 34/97; §§ 380, 400 ZPO). Und über den § 31 Abs. 3 RPflG eben „dessen“ Rechtspfleger, wenn der Richter sich die Vollstreckung nicht vorbehalten hat. Mitgefangen, mitgehangen. Auch knapp vor dem Ende der Welt.

    So sehe ich das auch.

    Standard dürfte es aber tatsächlich nicht sein, dass der ersuchte Richter bei Nichterscheinen dem Zeugen Ordnungsgeld auferlegt.

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