Ausführung TP, Hinterlegung

  • Hallo zusammen,

    ich würde gern mal hören ob es üblich ist den Teilungsplan durch die Hinterlegungsstelle ausführen zu lassen.
    Hier wird regelmäßig gem. § 117 Absatz 2 Satz 3 ZVG hinterlegt, Gründe sind entweder unbekannte Bankverbindungen oder dieses mal "wurden keine übereinstimmenden Erklärungen hinsichtlich der Auszahlung abgegeben" (es handelt sich um Erben des eingetragenen Gläubigers). Die Akteneinsicht ergab dass die Beteiligten aber auch gar nicht aufgefordert wurden, entsprechende Erklärungen abzugeben und die Bankverbindung anzugeben.
    Das einzige Aufforderung zur Mitteilung einer Bankverbindung erfolgt hier lediglich in der Bekanntgabe des Verteilungstermins, und zwar so:
    "Soweit Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt (§ 117 ZVG). Die Auszahlung wird von Amts wegen angeordnet und erfolgt durch Banküberweisung. Hierzu ist die Angabe der Kontoverbindung erforderlich. Wenn die Auszahlung nicht erfolgen kann, ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen. Auszahlung an eine Vertreter erfolgt nur bei Vorlage einer Geldempfangsvollmacht."
    jetzt wurde der Teilungsplan an die beteiligten Gläubiger übersandt, aber wieder keine Aufforderung zur Einigung der Erben unter Angabe der Bankverbindung.
    Es wurde die Auszahlung an die Landeskasse, die Gemeinde und den betreibenden Gläubiger angeordnet und gleichzeitig um Hinterlegung des Restbetrages für die Erben ersucht.
    Müssten die Erben nicht wenigsten ein Mal im Wege der Verfahrensleitung konkret informiert werden wie sie an ihr Geld kommen können?
    Das soll jetzt von der Hinterlegungsstelle erfolgen, finde ich etwas merkwürdig.

    Wie wird das denn bei anderen Gerichten gehandhabt?

    Ich danke

  • Es kommt vor, dass aus einem Teilungsplan hinterlegt wird, sei es dass der potentielle Empfänger sich nicht gerührt hat oder dass keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben wurden.
    Da die Zahlen in den K-Sachen ziemlich zurückgegangen sind, ist das im Moment aber selten.
    Da ich zunächst mal davon ausgehe, dass meine Kollegen ihre Arbeit "ordentlich" erledigen, hätte ich die K-Akten gar nicht erst angefordert.
    Ich denke aber, dass ich es im Grundsatz der Einschätzung des zuständigen Kollegen überlassen muss, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung vorliegen, ob ausgezahlt werden kann oder ob weiter "ermittelt" werden muss.
    Anders könnte es aussehen wenn ich den Eindruck habe, dass Arbeit auf mich abgewälzt werden soll. Dann kann das Ergebnis zwar trotzdem sein, dass ich die Hinterlegung annehmen muss, aber nicht ohne mal ein klärendes Gespräch geführt zu haben.
    Und durch die Hinterlegungsstelle werden die Beteiligten ja auch nicht in dem Sinne "informiert" wie sie an ihr Geld kommen, sondern sie erhalten das Formschreiben "Ich habe hier Geld, einigt euch, vorher passiert nichts". Der Aufwand hält sich - was das angeht - in deutlich überschaubaren Grenzen.

    Aber ein Gespräch kann ja nichts schaden, vielleicht kann man gemeinsam Abläufe verbessern.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich war bisher der Auffassung dass das Formschreiben "ich habe hier Geld einigt euch" zunächst von der Zwangsversteigerungsabteilung ausgehen müsste und erst wenn darauf nichts kommt, hinterlegt wird. Hier wird aber grundsätzlich sofort hinterlegt ohne aufklärende Schreiben an die Beteiligten. Jedoch sofort nachdem die Beteiligten darüber informiert wurden, dass für sie viel Geld hinterlegt wurde rennen sie uns förmlich die Bude ein und können nicht schnell genug daran kommen. Im ZV-verfahren konnten sie nicht die Bankverbindung mitteilen, das hat mich veranlasst mal zu gucken ob überhaupt gefragt wurde.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass bei uns in Teilungsversteigerungssachen mit der Mitteilung des Verteilungstermins ein entsprechender Hinweis auf die notwendige Einigung hinsichtlich des Übererlöses mit rausgeschickt wurde, um gerade nicht das Theater hinterher zu haben.
    Hat z.T. auch geklappt, sodass entweder zum Termin entsprechende Erklärungen vorlagen oder die Beteiligten sich im Termin geeinigt haben.
    Lag beides nicht vor, wurde aber auch sofort hinterlegt, nicht erst nach Zusendung des Teilungsplanes.

  • In meinem Fall handelt es sich um Erben eines Gläubigers in Abt. III des Grundbuches. Das sie aus dem Erlös Geld bekommen und wieviel wurde ihnen ja nur durch den Teilungsplan bekannt. Weder zur Bestimmung des Verteilungstermins noch irgendwann im Laufe des Verfahrens wurde Ihnen mitgeteilt, dass sie in der Verteilung berücksichtigt werden können und sich daher einigen müssen.
    Ich bin noch nicht lange in der Hinterlegung und habe eben den Eindruck gewonnen, dass man es sich in der ZV-Abt. gar zu leicht macht. Aber da ich noch nie Zwangsversteigerung gemacht habe, hätte ich gern mal an euren Erfahrungen teilgehabt. Wenn das so der übliche Verfahrensablauf ist, will ich mich auch nicht beschweren.


  • Ich bin noch nicht lange in der Hinterlegung und habe eben den Eindruck gewonnen, dass man es sich in der ZV-Abt. gar zu leicht macht. Aber da ich noch nie Zwangsversteigerung gemacht habe, ...

    Führerschein seit zwei Wochen, Lkw bisher nur von außen gesehen, aber über Brummifahrer auf der Autobahn lästern ... :teufel:

  • Ahso, wenn der Fall so liegt, dass hier Gläubiger gemeint sind - so wäre es bei uns auch gelaufen. Wer was wieviel tatsächlich aus dem Erlös bekommt, wird nunmal tatsächlich erst durch den Teilungsplan klar - und der wird final erst zum Verteilungstermin aufgestellt.
    Allerdings wurden die Erben als Gläubiger im Verfahren durchaus beteiligt (spätestens seit der Frage der Verkehrswertfestsetzung), die Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen und Bankverbindung ist daher gem. § 114 ZVG völlig korrekt.
    Um die Wahrnehmung ihrer Ansprüche müssen sich die Beteiligten schon selbst bemühen. Nach dem Verteilungstermin besteht für das Versteigerungsgericht da nicht mal mehr rechtlicher Raum, zur Auszahlung noch auf eine Einigung zu warten.

  • Bang-Johansen: Sei doch nicht so. Aller Anfang ist schwer.
    @Hamon: An meinem Gericht läuft es fast ebenso wie bei Euch. Bei Nichtmitteilung der Bankverbindung gebe ich dem Zuteilungsberechtigten nach dem Verteilungstermin noch eine Nachfrist zur Mitteilung der Bankverbindung. Nötig ist das nicht, denn ab dem Verteilungstermin befindet er sich in Annahmeverzug, sodass ein Hinterlegungsgrund gegeben ist.
    Den Fall, dass eine Zuteilung an die Erben des Gläubigers zu erfolgen hatte, hatte ich freilich noch nie. Regelmäßig geht es um die Zuteilung an die Gemeinschaft nach einer Teilungsversteigerung. Da ist eine Nichteinigung weit häufiger als eine Einigung.

    Indes: Wo ist das Problem? Höhere Eingangszahlen in der Hinterlegung spiegeln sich doch hoffentlich in Pebb§y wider?

  • Indes: Wo ist das Problem? Höhere Eingangszahlen in der Hinterlegung spiegeln sich doch hoffentlich in Pebb§y wider?


    Das Problem liegt im § 139 ZPO.

    Dort heißt es bekanntlich:

    Materielle Prozessleitung


    (1) 1Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 2Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. 3Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
    (2) 1Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. 2Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
    (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
    (4) 1Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. 2Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. 3Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
    (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.


    Dies gehört zur grundlegenden Aufklärungspflicht.

    Darüber hinaus heißen und sind in einer Teilungsversteigerung die beteiligten Eigentümer - Antragsteller und Antragsgegner - , dies gilt auch für eventuelle Pfändungsgläubiger einer Auseinandersetzungsanspruchs eines der Mit-Eigentümer.

    Ich ergänze bei der Bestimmung des Verteilungstermins die Zustellung für die alte Eigentümer Gemeinschaft wie folgt:

    - bei den alten Eigentümern folgendes Schreiben beifügen -
    Eine Verteilung und Auszahlung des baren Meistgebotes zuzüglich eventuell weiterer Zinsen kann seitens des Gerichts nur dann erfolgen, wenn eine „übereinstimmende Auszahlungsanordnung“ aller bisherigen Miteigentümer vorgelegt wird. Setzen sie sich bitte zu diesem Zweck mit den übrigen Miteigentümern auseinander.
    Diese übereinstimmende Auszahlungsanordnung/Verteilungsvereinbarung nebst der jeweiligen Bankverbindung ist dem Gericht spätestens im Verteilungstermin vorzulegen.


    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

    Einmal editiert, zuletzt von Luedenscheid42 (12. Dezember 2023 um 12:05)

  • Ich handhabe das in Abhängigkeit der Parteien, ihr bisheriges Auftreten im Verfahren.

    Selbst wenn ich im ganzen Verfahren keinem etwas zur Verteilung gesagt habe, mache ich das nach dem Verteilungstermin und setze eine Frist. Erst dann wird hinterlegt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dank an alle für die Antworten,

    offenbar wird es doch unterschiedlich gehalten, ich würde sagen "wie beim Schornsteinfeger, nur nicht so hoch".

    Luedenscheid42: Deine ergänzende Erklärung bei der Bestimmung des Verteilungstermins dahin dass man sich einigen muss, habe ich in meinem Fall auch für die beteiligte Gläubigergemeinschaft erwartet. Auf die materielle Prozessleitung (Verfahrensleitung) zielte meine Frage. Die findet hier so gut wie gar nicht statt und wird an die Hinterlegungsstelle abgegeben, sollen wir uns doch mit den Leuten auseinandersetzen und sie dahinleiten entsprechende Auszahlungsanträge zu stellen.


    PS: Den Führerschein Klasse CE habe ich schon seit mehr als 40 Jahren, da ich diesen aber als Rechtspflegerin in der Hinterlegung nicht brauche, habe ich keine Verlängerung beantragt. Fahre heute nämlich viel lieber und mit viel Spaß Fahrrad (ohne E).


  • Dank an alle für die Antworten,

    offenbar wird es doch unterschiedlich gehalten, ich würde sagen "wie beim Schornsteinfeger, nur nicht so hoch".

    Der Unterschied mag sich aus den unterschiedlichen Rechtsgründen ergeben. Bei einem für die bisherigen Eigentümer verbleibenden Übererlös belehre ich über die Folgen einer Nichteinigung. Bei einer Hinterlegung für Erben eines eingetragenen Gläubigers -wie hier- sehe ich dafür in der Regel keinen Anlass. Eine Einigung kann ohnehin nie von uns erzwungen werden.

    Nichtkümmern oder Nichteinigkeit von Beteiligten ist doch in vielen Fällen überhaupt der Grund für eine Hinterlegung, ZVG sticht da doch sicher nicht heraus.

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